ÖPUL 2023-Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker: Bodenproben - das ist zu beachten!
Welche Parameter sind zu beproben?
Teilnehmer am "Vorbeugenden Grundwassersschutz - Acker" müssen bei der Ziehung von Bodenproben Folgendes beachten:
- Bis spätestens 31. Dezember 2026 ist pro angefangene 5 ha Ackerfläche in der Gebietskulisse mindestens eine Bodenprobe zu ziehen. Ausgangsbasis für die Berechnung der Anzahl benötigter Bodenproben sind die Ackerflächen gemäß Beantragung im Mehrfachantrag 2026, unabhängig von der Schlagnutzung und der Einbringung in etwaige andere Maßnahmen sowie unabhängig von der Prämiengewährung für die Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker".
Tipp: Auf die ausreichende Anzahl von Bodenproben achten - "lieber eine Bodenprobe zu viel als zu wenig!". - Akkreditiertes Labor ist Voraussetzung - als akkreditiert gelten jene Labore, die eine Zertifizierung gemäß den Normen für die betroffenen Parameter vorweisen können.
- Ziehung von Bodenproben bzw. Analyse dieser Bodenproben nach den Normen entsprechend den Richtlinien für sachgerechte Düngung oder nach der EUF-Methode
- Bestimmung des Stickstoff-, Phosphor- und Kaliumgehaltes sowie des pH-Wertes und des Humusgehaltes
-- Bei Stickstoff hat die Untersuchung den nachlieferbaren oder den Gehalt an mineralischem Stickstoff zu umfassen.
- ACHTUNG: Alle erforderlichen Parameter müssen im Zuge einer Bodenprobe analysiert und in der vorgesehenen Eingabemaske erfasst werden. Eine getrennte Erfassung (zum Beispiel 2024 Beprobung auf Humus, P, K und pH-Wert und 2025 Beprobung auf Stickstoff nachlieferbar) ist aus administrativen Gründen nicht zulässig bzw. ist nicht auf die Untersuchungsverpflichtung anrechenbar.
Beispiel: Ein Betrieb hat im Mehrfachantrag 2026 eine Ackerfläche im Ausmaß von 5,03 ha im Gebiet gemäß Anhang G der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023. Es sind zwei Bodenproben erforderlich, die bis spätestens 31. Dezember 2026 untersucht sein müssen.
Eintragung der Ergebnisse der Bodenproben im INVEKOS-GIS
Bodenproben, die ab dem 1. Jänner 2022 gezogen und von einem akkreditierten Labor untersucht wurden, sind anrechenbar. Die Ergebnisse der Bodenproben sind unter www.eama.at im INVEKOS-GIS in der dafür vorgesehenen Erfassungsmaske einzutragen. Eine genaue Anleitung dazu ist unter www.ama.at im Benutzerhandbuch Online-Erfassung INVEKOS-GIS zu finden.
Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung gemeinsam mit der Ackerfläche an einen anderen Betrieb ist nicht möglich, da die im jeweiligen Jahr gezogene Bodenprobe auch dem jeweiligen Mehrfachantrag zugeordnet werden muss. Für den abgebenden Betrieb kann die Probe jedoch angerechnet werden. Der übernehmende Betrieb muss gegebenenfalls eine neuerliche Untersuchung vornehmen lassen.
Da die Bodenproben bis spätestens 31. Dezember 2026 gezogen sein müssen, haben Flächenhinzunahmen nach dem Mehrfachantrag 2026 keinen Einfluss mehr auf die Bodenuntersuchungsverpflichtung.
Da die Bodenproben bis spätestens 31. Dezember 2026 gezogen sein müssen, haben Flächenhinzunahmen nach dem Mehrfachantrag 2026 keinen Einfluss mehr auf die Bodenuntersuchungsverpflichtung.
Beispiel: Ein Betrieb zieht eine Bodenprobe am 17. November 2024. Das Analyseergebnis wird dem Betrieb am 3. Februar 2025 übermittelt. Die Bodenprobe ist im INVEKOS-GIS zum Mehrfachantrag 2024 zu erfassen.