Düngung zur Zwischenfrucht - gewusst wie
Laut ÖPUL-Vorgaben dürfen zur Zwischenfruchtdüngung nur organische Düngemittel eingesetzt werden. Gemäß NAPV dürfen schnellwirksame Dünger wie Gülle, Jauche oder Biogasgülle u.a. zur Zwischenfrucht bis einschließlich 31. Oktober ausgebracht werden, sofern diese bis 15.Oktober angebaut wurde. Für Betriebe in der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" ist eine Düngung bis einschließlich 14. Oktober zulässig. Stallmist, Kompost oder Carbokalk dürfen generell bis einschließlich 29. November ausgebracht werden.
Grundsätzlich darf eine Herbstdüngung (= Düngung nach Ernte der Hauptfrucht bis Beginn der Sperrfrist) 60 kg N ab Lager/ha nicht überschreiten. Zusätzlich zur Beschränkung der Herbstdüngung sind folgende Obergrenzen für die Düngung zur Zwischenfrucht zulässig:
Grundsätzlich darf eine Herbstdüngung (= Düngung nach Ernte der Hauptfrucht bis Beginn der Sperrfrist) 60 kg N ab Lager/ha nicht überschreiten. Zusätzlich zur Beschränkung der Herbstdüngung sind folgende Obergrenzen für die Düngung zur Zwischenfrucht zulässig:
- Zwischenfrüchte ohne Leguminosen: 80 kg Njw/ha bzw. 70 kg in der Traun Enns Platte
- Zwischenfrüchte mit Leguminosen: 40 kg Njw/ha bzw. 30 kg in der Traun Enns Platte
Die Mischung macht´s
Für eine effiziente Düngeverwertung im Zwischenfruchtanbau ist die Wahl der Begrünungskulturen in der Mischung von zentraler Bedeutung. Für die Aufnahme hoher Stickstoffmengen eignen sich beispielsweise Vertreter aus der Familie der Kreuzblütler (Senf, Rettich, …). Leguminosen haben die Fähigkeit, selbst Stickstoff zu binden und sind daher für die Stickstoffanreicherung im Boden nützlich.
Daher ist bereits bei der Auswahl der Zwischenfruchtmischung auf deren Eignung zur Düngerverwertung zu achten und eine möglichst boden- und gewässerschonende Düngung durchzuführen.