Investitionsförderung für bodennahe Gülleausbringung und Güllelagerung nutzen!
Dieser Beitrag enthält auszugsweise die wichtigsten Bestimmungen und Fördervoraussetzungen im Bereich der einzelbetrieblichen Investitionsförderung.
Förderung bodennahe Gülleausbringung
Was wird gefördert?
Unter dem Fördergegenstand 11 "Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung" werden folgende Geräte gefördert:
- Geräte zur bodennahen Gülleausbringung wie Schleppschlauchverteiler und Schleppschuhverteiler (samt Schneidwerk mit Dosierverteiler und Montage) sowie Gülleinjektoren und Güllegrubber. Das Güllefass selbst wird nicht gefördert.
- Gülleverschlauchung samt Exzenterschneckenpumpe, Pumpwagen, Schlauchhaspel, Schlauch mit Kupplungen und Kompressor zum Durchblasen. Die Verschlauchung ist nur bei bodennaher Ausbringung förderbar.
- Gülleseparatoren (mit Zulaufpumpe und Steuerung, jedoch ohne sonstiger Gülletechnik) und mobile Komplettsysteme zur Gülleseparation in Gemeinschaften (inklusive Schneidwerk, Zufuhr- und Filtratpumpe, Steuerung und Transportwagen).
Wer wird gefördert?
Die Förderung kann einzelbetrieblich oder als Gemeinschaft beantragt werden.
Bei der einzelbetrieblichen Förderung gelten die allgemein gültigen Fördervoraussetzungen, wie zum Beispiel mindestens 3 ha LN und eine dreijährige Berufserfahrung als Betriebsführer:in bei der Antragstellung bzw. eine Facharbeiter:innen-Ausbildung. Förderwerbende Personen sind die Bewirtschafter:innen des landwirtschaftlichen Betriebes.
Bei einer Gemeinschaft müssen mindestens zwei Bewirtschafter:innen eines landwirtschaftlichen Betriebes beteiligt sein und es muss die vertragliche Nutzung von mindestens fünf Jahren vereinbart sein. Die Investition darf ausschließlich von den beteiligten Betrieben genutzt werden. Ein gewerblicher Einsatz bzw. eine sonstige überbetriebliche Nutzung darf nicht erfolgen, weil in der Investitionsförderung die Förderung für Dienstleistungen ausgeschlossen ist. Für die Antragstellung als Gemeinschaft muss in der digitalen Förderplattform (DFP) der AMA vorher eine Klientennummer beantragt werden. Den Antrag stellt die Gemeinschaft unter Angabe der jeweiligen Anteile der Betriebe an der Gemeinschaft. Nach diesen Anteilen werden auch die anrechenbaren Kosten auf die einzelnen Betriebe umgelegt.
Bei der einzelbetrieblichen Förderung gelten die allgemein gültigen Fördervoraussetzungen, wie zum Beispiel mindestens 3 ha LN und eine dreijährige Berufserfahrung als Betriebsführer:in bei der Antragstellung bzw. eine Facharbeiter:innen-Ausbildung. Förderwerbende Personen sind die Bewirtschafter:innen des landwirtschaftlichen Betriebes.
Bei einer Gemeinschaft müssen mindestens zwei Bewirtschafter:innen eines landwirtschaftlichen Betriebes beteiligt sein und es muss die vertragliche Nutzung von mindestens fünf Jahren vereinbart sein. Die Investition darf ausschließlich von den beteiligten Betrieben genutzt werden. Ein gewerblicher Einsatz bzw. eine sonstige überbetriebliche Nutzung darf nicht erfolgen, weil in der Investitionsförderung die Förderung für Dienstleistungen ausgeschlossen ist. Für die Antragstellung als Gemeinschaft muss in der digitalen Förderplattform (DFP) der AMA vorher eine Klientennummer beantragt werden. Den Antrag stellt die Gemeinschaft unter Angabe der jeweiligen Anteile der Betriebe an der Gemeinschaft. Nach diesen Anteilen werden auch die anrechenbaren Kosten auf die einzelnen Betriebe umgelegt.
Wie wird gefördert?
Der Fördersatz beträgt 40% der Nettokosten.
Die Obergrenze der anrechenbaren Kosten je Betrieb beträgt je nach Standardoutput maximal 400.000 Euro Nettokosten für die Förderperiode 2023 - 2027. Für eingereichte Anträge ab 1. Jänner 2024 gibt es unter anderem für diese Fördermaßnahme im Rahmen des Impulsprogramms ein zusätzliches Kostenkontingent von 100.000 Euro, wodurch sich das betriebliche Kostenkontingent auf 500.000 Euro Nettokosten erhöhen kann.
Die Obergrenze der anrechenbaren Kosten je Betrieb beträgt je nach Standardoutput maximal 400.000 Euro Nettokosten für die Förderperiode 2023 - 2027. Für eingereichte Anträge ab 1. Jänner 2024 gibt es unter anderem für diese Fördermaßnahme im Rahmen des Impulsprogramms ein zusätzliches Kostenkontingent von 100.000 Euro, wodurch sich das betriebliche Kostenkontingent auf 500.000 Euro Nettokosten erhöhen kann.
Antragstellung
Die Beantragung der Förderung hat vor Investition (Rechnung, Lieferung, Bezahlung) über die digitale Förderplattform (DFP) der AMA unter www.ama.at/dfp/home mittels ID-Austria zu erfolgen.
Kostenrichtwerte für die Förderung
Nachstehende Richtwerte gelten als Obergrenze für die förderfähigen Nettokosten beim
Fördergegenstand 11 zur bodennahen Gülleausbringung und Gülleseparatoren.
Förderung Güllelager
Gefördert werden Düngersammelanlagen für Flüssigmist mit fester Abdeckung und nachträglich errichtete Abdeckungen. Als feste Abdeckung gelten befahrbare/nicht befahrbare Betondecken und Zelt- bzw. Kuppeldächer.
Der Fördersatz beträgt 20% der abgerechneten Nettokosten.
Für die fest verbundene Abdeckung wird zusätzlich zur Förderung laut Abrechnung ein pauschaler Zuschlag in der Höhe von 70 Euro/m2 bis zu einem max. Fördersatz von 50% gewährt.
Der pauschale Zuschlag wird bei unter Stallgebäuden liegenden geschlossenen Güllekellern nicht berücksichtigt, weil dieser Baukörper dem Stallboden zugerechnet wird.
Nicht gefördert werden offene Güllegruben, Güllelagunen und Güllekeller mit Spaltenlaufflächen.
Der Fördersatz beträgt 20% der abgerechneten Nettokosten.
Für die fest verbundene Abdeckung wird zusätzlich zur Förderung laut Abrechnung ein pauschaler Zuschlag in der Höhe von 70 Euro/m2 bis zu einem max. Fördersatz von 50% gewährt.
Der pauschale Zuschlag wird bei unter Stallgebäuden liegenden geschlossenen Güllekellern nicht berücksichtigt, weil dieser Baukörper dem Stallboden zugerechnet wird.
Nicht gefördert werden offene Güllegruben, Güllelagunen und Güllekeller mit Spaltenlaufflächen.
Weitere detaillierte Informationen sind der Sonderrichtlinie und dem Merkblatt für die Fördermaßnahme 73-01, "Investitionen für die landwirtschaftliche Erzeugung" auf dem Informationsportal der Agrarmarkt Austria unter www.ama.at/dfp/home zu entnehmen.