Herbst schreitet ins Land - Auflagen zur Herbstdüngung beachten!
Der Herbst nähert sich mit großen Schritten, somit nehmen auch die Anfragen hinsichtlich Herbstdüngung zu. Eine N-Düngung im Herbst ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren, um unnötige Nitratauswaschungsverluste ins Grundwasser zu vermeiden. Die Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung (NAPV) schreibt diesbezüglich Zeiträume vor, in denen keine stickstoffhältigen Düngemittel ausgebracht werden dürfen. Strengere Sperrfristen im GRUNDWasser 2030 verfolgen dieses Ziel. Ausreichender Lagerraum für Wirtschaftsdünger ist dafür eine Grundvoraussetzung.
Auflagen zur Herbstdüngung - kompakt
Das Ausbringen von leichtlöslichen Stickstoffdüngern auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht - jedenfalls aber nach dem 15. Oktober - verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
- auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
- auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (z.B. Winterzwiebel, Porree),
- auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (z.B. Kümmel und Fenchel), oder
- auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
Eine detaillierte Aufstellung ist unter Konditionalitäten (ab 2023) | bwsb - Gesetze und Förderprogramme abrufbar. (BWSB)