Gewässerschonende Düngung im Herbst
Was wurde geändert?
Die novellierte Verordnung räumt für bis zum jeweils 31. August angebaute und im Folgejahr geerntete oder für mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen zur Saatgutvermehrung oder zur Heil- und Gewürzpflanzennutzung sowie Erdbeeren die Möglichkeit der Ausbringung leichtlöslicher stickstoffhaltiger Düngemittel bis 31. Oktober ein. Darüber hinaus enthält die Novelle der NAPV eine Klarstellung im Bereich des Feldgemüsebaus. Mit der neuen Formulierung ist eine Halbierung der anzurechnenden Stickstoffnachlieferung für im Folgejahr zu erntende Kulturen, deren Anbau bereits im Herbst erfolgt, zulässig.
Mehr Details zur aktuellen Novelle der NAPV finden sie im folgenden Artikel auf LK Online: NAPV-Novelle ermöglicht Herbstdüngung zu Kümmel und Co | Landwirtschaftskammer Oberösterreich (lko.at)
Mehr Details zur aktuellen Novelle der NAPV finden sie im folgenden Artikel auf LK Online: NAPV-Novelle ermöglicht Herbstdüngung zu Kümmel und Co | Landwirtschaftskammer Oberösterreich (lko.at)
Weitere Regelungen zur Stickstoffdüngung im Herbst
Die NAPV regelt, dass leicht lösliche stickstoffhaltige Düngemittel - wie z.B. Gülle - im Herbst nur mehr zu den Kulturen Raps, Gerste und Zwischenfrüchten ausgebracht werden dürfen und dies auch nur für den Fall, wenn diese Kulturen bis inklusive 15. Oktober ausgesät werden. Der Verbotszeitraum beginnt in diesem Fall am 1. November.
Alle anderen Ackerkulturen, sowie Raps, Gerste und Zwischenfrüchte mit einem Anbautermin nach dem 15. Oktober dürfen im Herbst nicht gedüngt werden. Die Sperrfrist beginnt in diesem Fall mit der Ernte der vorherigen Hauptkultur.
Beispielsweise ist eine Herbstdüngung von Winterweizen oder Wintertriticale mit Gülle daher nicht zulässig.
Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel, wie Mist oder Kompost, dürfen auf allen Ackerkulturen bis 29. November ausgebracht werden.
Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen ebenso bis einschließlich 29. November sowohl mit leicht als auch langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln gedüngt werden.
Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Christbäume, Obst, Hopfen, Wein) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten. Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel (Stallmist, Kompost, etc.) dürfen von 30. November bis 15. Februar nicht ausgebracht werden.
Der Tabelle 1 können die detaillierten Sperrfristen sowie die davon betroffenen Düngemittel entnommen werden.
Alle anderen Ackerkulturen, sowie Raps, Gerste und Zwischenfrüchte mit einem Anbautermin nach dem 15. Oktober dürfen im Herbst nicht gedüngt werden. Die Sperrfrist beginnt in diesem Fall mit der Ernte der vorherigen Hauptkultur.
Beispielsweise ist eine Herbstdüngung von Winterweizen oder Wintertriticale mit Gülle daher nicht zulässig.
Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel, wie Mist oder Kompost, dürfen auf allen Ackerkulturen bis 29. November ausgebracht werden.
Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen ebenso bis einschließlich 29. November sowohl mit leicht als auch langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln gedüngt werden.
Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Christbäume, Obst, Hopfen, Wein) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten. Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel (Stallmist, Kompost, etc.) dürfen von 30. November bis 15. Februar nicht ausgebracht werden.
Der Tabelle 1 können die detaillierten Sperrfristen sowie die davon betroffenen Düngemittel entnommen werden.
Tabelle 1: Stickstoffdüngung – Verbotszeiträume laut Nitrataktionsprogramm-Verordnung (NAPV)
Strengere Vorgaben im ÖPUL beachten!
Die ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" in Oberösterreich (GRUNDWasser 2030) hat zum Ziel, die stoffliche Belastung von Gewässern zu reduzieren. Eine Maßnahme dafür ist eine reduzierte Düngeintensität. Dies wird durch eine strengere Gestaltung der Sperrfristen abgebildet. Raps, Gerste und Zwischenfruchte dürfen längstens bis 14. Oktober gedüngt werden, sofern diese bis inklusive 15. Oktober angebaut werden.
Diese strengeren Sperrfristen für teilnehmende Betreibe an dieser Maßnahme können in Tabelle 2 nachgelesen werden.
Diese strengeren Sperrfristen für teilnehmende Betreibe an dieser Maßnahme können in Tabelle 2 nachgelesen werden.
Tabelle 2: Stickstoffdüngung - Verbotszeiträume laut GRUNDWasser 2030 (OÖ)
Stickstoffdüngung - Mengenmäßige Begrenzung im Herbst
Leicht lösliche stickstoffhaltige Düngemittel (stickstoffhaltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, Legehühnerfrischkot, Dünn- und Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgülle, Gärrückstände und nicht entwässerter Klärschlamm (< 15% TS)) dürfen mit maximal 60 kg N/ha (ab Lager) ausgebracht werden.
Dies gilt für die Zeiträume:
Dies gilt für die Zeiträume:
- Erntetermin der letzten Vorfrucht bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes bei Raps, Gerste und Zwischenfrüchte, welche bis inklusive 15. Oktober angebaut wurden
- Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes bei Dauergrünland und Ackerfutterflächen
Sinnvolle Herbstdüngung von Wintergerste und Winterraps
Bestimmte Vorfrüchte wie Raps oder Leguminosen hinterlassen meist ausreichend Stickstoff für eine gute Entwicklung der Folgekulturen im Herbst. Bei diesen Vorfrüchten ist eine Düngung nicht zwingend notwendig.
Bei Wintergerste kann eine Düngung im Einzelfall überlegt werden, da eine entsprechende Entwicklung im Herbst, mit einem gut entwickelten Haupttrieb und zwei bis drei Seitentrieben notwendig ist. Falls dies auf Grund des Aussaatzeitpunktes bzw. der Stickstoffmineralisation im Boden nicht erreicht wird, kann eine Stickstoffdüngung in der Höhe von ca. 20-30 kg N jw/ha sinnvoll sein.
Bei Winterraps sind im Herbst je nach Standort und Stickstoffmineralisierung Gaben von rund 40 kg N jw/ha ausreichend.
Bei Wintergerste kann eine Düngung im Einzelfall überlegt werden, da eine entsprechende Entwicklung im Herbst, mit einem gut entwickelten Haupttrieb und zwei bis drei Seitentrieben notwendig ist. Falls dies auf Grund des Aussaatzeitpunktes bzw. der Stickstoffmineralisation im Boden nicht erreicht wird, kann eine Stickstoffdüngung in der Höhe von ca. 20-30 kg N jw/ha sinnvoll sein.
Bei Winterraps sind im Herbst je nach Standort und Stickstoffmineralisierung Gaben von rund 40 kg N jw/ha ausreichend.
Die Düngung von Zwischenfrüchten wurde bereits im Bauerartikel Ausgabe 25/26 19. Juni 2024 ausführlich behandelt. Link - LK Online: Düngung zur Zwischenfrucht - gewusst wie | Landwirtschaftskammer Oberösterreich (lko.at)