Zur Auffrischung - Ende der Düngeverbotszeiträume
Dies gilt für alle N-Düngemittel: N-haltige Mineraldünger, organische Handelsdünger, Gülle, Jauche, Festmist, Kompost.
Ausnahmen: Bei früh anzubauenden Kulturen (Sommerdurum, Sommergerste, Feldgemüse), Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf (Raps, Wintergerste) und Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine N-Gabe sogar ab 1. Februar zulässig.
Für Feldfutterflächen und Dauergrünland ist ebenfalls ab 16. Februar eine N-Düngung möglich (bis 2017 erst nach dem 28. Februar).
Ausnahmen: Bei früh anzubauenden Kulturen (Sommerdurum, Sommergerste, Feldgemüse), Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf (Raps, Wintergerste) und Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine N-Gabe sogar ab 1. Februar zulässig.
Für Feldfutterflächen und Dauergrünland ist ebenfalls ab 16. Februar eine N-Düngung möglich (bis 2017 erst nach dem 28. Februar).
Für Teilnehmer am ÖPUL-Regionalprogramm "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ sind die Verbotszeiträume der N-Düngung für Ackerflächen im Projektgebiet ebenfalls unverändert.
Generell ist eine N-Düngung erst nach dem 1. März (= ab 2. März) zulässig.
Ausnahmen:
• Vor dem Maisanbau: N-Düngung nach dem 21. März (= ab 22. März)
• Bei früh anzubauenden Kulturen (Sommerdurum, Sommergerste, Feldgemüse) und Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf (Raps, Wintergerste, Feldgemüse unter Vlies/Folie) und Ackerfutter außer Wechselwiese ist eine N-Gabe ab 16. Februar zulässig
Für Festmist und Kompost gelten auch für den "Vorbeugenden Grundwasserschutz" die Bestimmungen nach CC, für alle anderen N-Düngemittel (inklusive langsam wirkender organischer Handelsdünger) die oben angeführten, strengeren Vorgaben.
Der Vollständigkeit halber: Keine Stickstoffdüngung auf nicht aufnahmefähige Böden (wassergesättigt, überschwemmt, schneebedeckt und/oder gefroren).
Generell ist eine N-Düngung erst nach dem 1. März (= ab 2. März) zulässig.
Ausnahmen:
• Vor dem Maisanbau: N-Düngung nach dem 21. März (= ab 22. März)
• Bei früh anzubauenden Kulturen (Sommerdurum, Sommergerste, Feldgemüse) und Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf (Raps, Wintergerste, Feldgemüse unter Vlies/Folie) und Ackerfutter außer Wechselwiese ist eine N-Gabe ab 16. Februar zulässig
Für Festmist und Kompost gelten auch für den "Vorbeugenden Grundwasserschutz" die Bestimmungen nach CC, für alle anderen N-Düngemittel (inklusive langsam wirkender organischer Handelsdünger) die oben angeführten, strengeren Vorgaben.
Der Vollständigkeit halber: Keine Stickstoffdüngung auf nicht aufnahmefähige Böden (wassergesättigt, überschwemmt, schneebedeckt und/oder gefroren).