Unbefugtes Anlegen neuer Steige verboten
Durch die freie Betretbarkeit des Waldes ist die Bildung neuer Steige durch Tourismusverbände, Alpenverein etc. nicht unwahrscheinlich. Dabei sehen sich Waldeigentümer oftmals mit der Tatsache konfrontiert, dass ohne deren Einverständnis neue Steige in Wäldern angelegt bzw. neue Markierungen auf Bäumen angebracht werden. § 174 Abs. 3 lit. b Z 1 ForstG besagt: "Eine Verwaltungsübertretung begeht …, wer unbefugt im Walde … neue Steige bildet, ….“ Unter unbefugter Bildung eines neuen Steiges ist das bewusste Anlegen eines solchen zu verstehen. Dabei müssen Handlungen auch nachweislich kausal für die Steigwerdung sein und das Ziel haben, einen Steig zu bilden. Darunter wird auch das Entfernen von Ästen oder das Bearbeiten des Bodens mit Geräten aller Art verstanden. Unbefugt handelt, wer gem. § 174 Abs. 5 ForstG weder Waldeigentümer noch Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und nicht in deren Auftrag oder Wissen handelt.
Markierte Wege
Oftmals bereiten markierte und kartierte Wanderwege von alpinen Vereinen oder Fremdenverkehrsverbänden bei ihrer Zuordnung Probleme, da diese Markierungen vom Waldeigentümer bzw. der Waldeigentümerin "nur" geduldet wurden. Dabei stellt sich die Frage, ob eine solche Duldung als stillschweigende Zustimmung und somit als konkludente Willenserklärung zur Eröffnung eines Wanderweges anzusehen ist und daher die Bestimmungen des § 176 Abs. 4 ForstG iVm § 1319a ABGB zur Anwendung gelangen?
Das Setzen von Markierungen im Wald, sei es in Form von Tafeln, Hinweisschildern oder optischen Markierungen an Bäumen oder Steinen, erfordert immer das Einverständnis des Waldeigentümers bzw. der Waldeigentümerin. Ein solches Recht kann vertraglich vereinbart oder ersessen werden. Im Zusammenhang mit der Ersitzung werden neben den allgemeinen Erfordernissen Trassengebundenheit und Regelmäßigkeit erforderlich sein. Weist die Eigentümerin/der Eigentümer diese Markierungen in natura selbst aus oder erfolgt dies in Abstimmung und mit deren/dessen ausdrücklicher Zustimmung, dann gilt der Weg zur Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich als gewidmet, wodurch auch die Bestimmungen des § 1319a ABGB zur Anwendung gelangen. Ist hingegen dem Waldeigentümer/der Eigentümerin jedoch nur bekannt, dass markierte Wanderwege, ausgetretene Trampelpfade oder bloße Abkürzungen sein Waldgrundstück durchqueren, kommt es zu keiner haftungsrechtlichen Einstandspflicht für diese/n, da man nicht von einer konkreten Zustimmung zur Freigabe und damit Übernahme der haftungsrechtlichen Einstandspflicht sprechen kann.
Ebenfalls nicht als Widmung seitens des Eigentümers/der Eigentümerin anzusehen ist die Kennzeichnung von Wanderwegen und Routen in Wanderkarten. Aus der Einzeichnung eines Weges in einer nicht vom Eigentümer bzw. der Eigentümerin stammenden Wanderkarte kann nicht auf eine konkludente Willenserklärung geschlossen werden, dass er den in der Wanderkarte eingezeichneten Weg der Allgemeinheit ausdrücklich widmen will. D. h.: Ist kein "externer" Halter der Routen vorhanden, dürfen den Grundeigentümer/-in keine überspannten Verkehrssicherungspflichten treffen. Diese/r ist auch nicht verpflichtet, eine durchgehende Markierung zu gewährleisten und die Anbringung von neuen Markierungen zu dulden.
Das Setzen von Markierungen im Wald, sei es in Form von Tafeln, Hinweisschildern oder optischen Markierungen an Bäumen oder Steinen, erfordert immer das Einverständnis des Waldeigentümers bzw. der Waldeigentümerin. Ein solches Recht kann vertraglich vereinbart oder ersessen werden. Im Zusammenhang mit der Ersitzung werden neben den allgemeinen Erfordernissen Trassengebundenheit und Regelmäßigkeit erforderlich sein. Weist die Eigentümerin/der Eigentümer diese Markierungen in natura selbst aus oder erfolgt dies in Abstimmung und mit deren/dessen ausdrücklicher Zustimmung, dann gilt der Weg zur Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich als gewidmet, wodurch auch die Bestimmungen des § 1319a ABGB zur Anwendung gelangen. Ist hingegen dem Waldeigentümer/der Eigentümerin jedoch nur bekannt, dass markierte Wanderwege, ausgetretene Trampelpfade oder bloße Abkürzungen sein Waldgrundstück durchqueren, kommt es zu keiner haftungsrechtlichen Einstandspflicht für diese/n, da man nicht von einer konkreten Zustimmung zur Freigabe und damit Übernahme der haftungsrechtlichen Einstandspflicht sprechen kann.
Ebenfalls nicht als Widmung seitens des Eigentümers/der Eigentümerin anzusehen ist die Kennzeichnung von Wanderwegen und Routen in Wanderkarten. Aus der Einzeichnung eines Weges in einer nicht vom Eigentümer bzw. der Eigentümerin stammenden Wanderkarte kann nicht auf eine konkludente Willenserklärung geschlossen werden, dass er den in der Wanderkarte eingezeichneten Weg der Allgemeinheit ausdrücklich widmen will. D. h.: Ist kein "externer" Halter der Routen vorhanden, dürfen den Grundeigentümer/-in keine überspannten Verkehrssicherungspflichten treffen. Diese/r ist auch nicht verpflichtet, eine durchgehende Markierung zu gewährleisten und die Anbringung von neuen Markierungen zu dulden.
Unmarkierte Wege
Bei gänzlich unmarkierten Wegen oder ausgetretenen wilden Pfaden kann prinzipiell keine Haltereigenschaft begründet werden, weil niemand den Verkehr eröffnet hat und in der Regel auch keine Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Für Trampelpfade im Wald haftet der/die Waldeigentümer/-in nur dann, wenn er/sie diese durch entsprechende Kennzeichnungen in natura zur Benutzung der Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Ohne äußerliche erkennbare Freigabe solcher Wege besteht auch keine haftungsrechtliche Einstandspflicht.
Conclusio
Erleidet eine Person im Wald einen Schaden, so kommt es zur Anwendung des § 176 ForstG. § 176 Abs. 4 ForstG unterscheidet zwischen Forststraßen und sonstigen Wegen. Die Haftung für erstere richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB). Für sonstige Wege gelten diese jedoch nur, wenn der Weg durch entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet wurde. Dabei muss die Kennzeichnung bzw. Widmung "sonstiger" der Allgemeinheit offenstehender Wege für die Benützenden klar erkennbar sein. Diese kann durch Tafeln, Markierungen oder Wegweiser vorgenommen werden. Ohne eine solche Widmung wird für den Wegezustand nicht gehaftet. Setzt ein Verein (Tourismus- oder Alpenverein) oder eine Gemeinde Markierungen, so ist von einer konkludenten Zustimmung gem. § 863 ABGB auszugehen, wenn der/die Grundeigentümer /-in die Kennzeichnung duldet und Ersitzung eingetreten ist.
An dieser Stelle ist auf das gesetzliche Ersitzungsverbot gem. § 33 Abs. 5 ForstG zu verweisen, wonach die Ersitzung des Betretungsrechts von Waldgrundstücken zu Erholungszwecken selbst nicht möglich ist. Angebracht ist es, umgehend nach Kenntnisnahme von zustimmungslos neu angelegten Steigen bzw. neu angebrachten Markierungen Kontakt mit den genannten Vereinen aufzunehmen und diese dokumentiert ,um Entfernung derselben sowie um Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu ersuchen, um in weiterer Folge eine mögliche Ersitzung ausschließen zu können.
An dieser Stelle ist auf das gesetzliche Ersitzungsverbot gem. § 33 Abs. 5 ForstG zu verweisen, wonach die Ersitzung des Betretungsrechts von Waldgrundstücken zu Erholungszwecken selbst nicht möglich ist. Angebracht ist es, umgehend nach Kenntnisnahme von zustimmungslos neu angelegten Steigen bzw. neu angebrachten Markierungen Kontakt mit den genannten Vereinen aufzunehmen und diese dokumentiert ,um Entfernung derselben sowie um Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu ersuchen, um in weiterer Folge eine mögliche Ersitzung ausschließen zu können.