Das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten
Gelangt im Fall gesetzlicher Erbfolge, also bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Erblassers die gesamte Erbschaft zu. Der Gesetzgeber geht zwar zunächst davon aus, dass ein Erblasser dem Lebensgefährten, den er nicht explizit letztwillig bedacht hat, auch nichts aus seiner Verlassenschaft zukommen lassen wollte, allerdings wird unterstellt, dass es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers eher entspricht, dass der Lebensgefährte zum Zuge kommt, als dass die Verlassenschaft dem Staat zufällt.
Voraussetzung für dieses außerordentliche Erbrecht ist allerdings, dass der Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 748 Abs. 1 ABGB). Von diesem Erfordernis kann aber abgesehen werden, wenn ihm erhebliche Gründe, z. B. solche gesundheitlicher Art, etwa wenn ein Partner alters- oder krankheitsbedingt in einem Heim lebt, entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.