NAPV-Novelle ermöglicht Herbstdüngung zu Kümmel und Co
Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) stellt die Umsetzung der Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie in Österreich dar. Gemäß EU-Nitratrichtlinie müssen die Mitgliedsstaaten alle vier Jahre deren Aktionsprogramm überprüfen und erforderlichenfalls anpassen. Zuletzt trat mit 1. Jänner 2023 eine neue NAPV in Kraft. Nun wurde diese erstmals in ihrer Geschichte auf Drängen der Landwirtschaftskammer innerhalb dieser Laufzeit novelliert.
Gründe für die Novellierung
Mit der Novelle im Jahr 2023 wurde die Möglichkeit der Düngung mit leichtlöslichen Stickstoffdüngern im Herbst stark eingeschränkt. Die Ausbringung dieser Düngemittel (mineralische Dünger, Gülle, Biogasgülle, Jauche usw.) war ab der Ernte der letzten Hauptfrucht auf die Kulturen Raps, Gerste und Zwischenfrüchte beschränkt, sofern deren Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist. Weitere Kulturen, deren Entwicklung im Herbst ebenso einer zeitgerechten Versorgung mit Nährstoffen bedarf, wurden nicht berücksichtigt. Mit der nun erreichten Novelle wird der Kreis an düngewürdigen Kulturen im Herbst erweitert.
Diese Änderung kommt vorrangig dem heimischen Anbau von Sonderkulturen wie Kümmel, Erdbeeren oder Fenchel entscheidend entgegen.
Diese Änderung kommt vorrangig dem heimischen Anbau von Sonderkulturen wie Kümmel, Erdbeeren oder Fenchel entscheidend entgegen.
Was wurde geändert?
Die novellierte Verordnung räumt für bis zum jeweils 31. August angebaute und im Folgejahr geerntete oder für mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen zur Saatgutvermehrung oder zur Heil- und Gewürzpflanzennutzung sowie Erdbeeren die Möglichkeit der Ausbringung leichtlöslicher stickstoffhaltiger Düngemittel bis 31. Oktober ein.
Dies betrifft im Wesentlichen Kulturen wie Kümmel, Schnittlauch, Rhabarber, Erdbeeren, Schlüsselblume, Johanniskraut, Minze, Melisse, Winterzwiebel, Porree, Spargel, Fenchel usw. Österreichweit sind davon etwa 4.000 ha Ackerfläche betroffen. Gemäß Information des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind daraus aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine negativen Auswirkungen auf Gewässer zu erwarten.
Dies betrifft im Wesentlichen Kulturen wie Kümmel, Schnittlauch, Rhabarber, Erdbeeren, Schlüsselblume, Johanniskraut, Minze, Melisse, Winterzwiebel, Porree, Spargel, Fenchel usw. Österreichweit sind davon etwa 4.000 ha Ackerfläche betroffen. Gemäß Information des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind daraus aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine negativen Auswirkungen auf Gewässer zu erwarten.
Gesetzliche Formulierung der Herbstdüngung
Das Ausbringen von leichtlöslichen Stickstoffdüngern auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht - jedenfalls aber nach dem 15. Oktober - verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
- a) auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
- b) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (z.B. Winterzwiebel, Porree),
- c) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (z.B. Kümmel und Fenchel), oder
- d) auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
Klarstellung beim Gemüse
Darüber hinaus enthält die Novelle der NAPV eine Klarstellung im Bereich des Feldgemüsebaus. Mit der neuen Formulierung ist eine Halbierung der anzurechnenden Stickstoffnachlieferung für im Folgejahr zu erntende Kulturen, deren Anbau bereits im Herbst erfolgt, zulässig.
Im Bereich des Feldgemüsebaus wurde im Detail die ursprüngliche Formulierung in Anlage 3, Abschnitt II "Für im Folgejahr angebaute Folgekulturen sind die in Tabelle 1 Spalte 2 festgelegten Werte um 50% zu reduzieren", geändert. Die Formulierung lautet nun wie folgt: "Für im Folgejahr zu erntende Folgekulturen sind die in Tabelle 1 Spalte 2 festgelegten Werte um 50% zu reduzieren". Die besagte Tabelle beinhaltet Werte für den Mindestvorrat zu Kulturende (Spalte 1) und die Stickstoffnachlieferung aus Ernterückständen (Spalte 2). Das bedeutet, dass die Halbierung der Stickstoffnachlieferung nach Gemüsekulturen sowohl für Winterungen als auch Sommerungen gleichermaßen angewandt werden kann. Bislang wurde ausschließlich auf den Anbau im Folgejahr Bezug genommen und somit Winterungen aus dieser Regel ausgeschlossen.
Im Bereich des Feldgemüsebaus wurde im Detail die ursprüngliche Formulierung in Anlage 3, Abschnitt II "Für im Folgejahr angebaute Folgekulturen sind die in Tabelle 1 Spalte 2 festgelegten Werte um 50% zu reduzieren", geändert. Die Formulierung lautet nun wie folgt: "Für im Folgejahr zu erntende Folgekulturen sind die in Tabelle 1 Spalte 2 festgelegten Werte um 50% zu reduzieren". Die besagte Tabelle beinhaltet Werte für den Mindestvorrat zu Kulturende (Spalte 1) und die Stickstoffnachlieferung aus Ernterückständen (Spalte 2). Das bedeutet, dass die Halbierung der Stickstoffnachlieferung nach Gemüsekulturen sowohl für Winterungen als auch Sommerungen gleichermaßen angewandt werden kann. Bislang wurde ausschließlich auf den Anbau im Folgejahr Bezug genommen und somit Winterungen aus dieser Regel ausgeschlossen.
Die aktualisierten Merkblätter der Boden.Wasser.Schutz.Beratung bieten einen einfachen Überblick über die komplexen Vorgaben betreffend Düngegebote und Düngeverbote. Weitere Merkblätter und Informationen finden Sie in der Infothek der Homepage der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter www.bwsb.at.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050/6902-1426 bzw. www.bwsb.at.