Gewässerschonende Herbstdüngung - aktuelle gesetzliche Änderungen beachten!
NAPV – Konditionalität (GAB 2)
Dünge-Ge- und -Verbote beachten!
(1) Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
(3) Auf den sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (ausgenommen Acker, Ackerfutter und Grünland) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahresverboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
-
1. Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht - jedenfalls aber nach dem 15. Oktober - verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
a) auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
b) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen (wie Winterzwiebel und Porree, wie Spargel und Rhabarber), sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,
c) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung (wie Kümmel und Fenchel, wie Schlüsselblume, Schnittlauch, Johanniskraut, Minze und Melisse) verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder
d) auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist. - 2. Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.
- 3. Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.
(3) Auf den sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (ausgenommen Acker, Ackerfutter und Grünland) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahresverboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
Übersicht Verbotszeiträume NAPV
Bei Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Düngung ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.
Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar (N ab Lager) begrenzt:
1. auf Ackerflächen mit Düngemöglichkeit nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober,
2. auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November, oder
3. nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.
Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar (N ab Lager) begrenzt:
1. auf Ackerflächen mit Düngemöglichkeit nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober,
2. auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November, oder
3. nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.
ÖPUL 2023-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker (GRUNDWasser 2030)“ in Oberösterreich
Diese ÖPUL-Maßnahme dient der Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes sowie der qualitativen Erhaltung und Verbesserung des Bodenzustands und der Bodenfruchtbarkeit. Zusätzlich wird mit einer Teilnahme ein Beitrag zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, zum Erhalt der Kulturlandschaft und der Biodiversität durch standortangepasste Land- und Forstwirtschaft geleistet.
Auf Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse in Oberösterreich muss auf die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhaltigen Düngern gemäß Definition in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung in den folgenden Zeiträumen verzichtet werden:
Folgende Grafik visualisiert die Sperrfristen im Jahresverlauf.
Auf Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse in Oberösterreich muss auf die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhaltigen Düngern gemäß Definition in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung in den folgenden Zeiträumen verzichtet werden:
- ab 15. Oktober bis einschließlich 15. Februar auf allen Ackerflächen (außer Ackerfutterflächen)
- ab 15. Oktober bis einschließlich 21. März bei Mais
Folgende Grafik visualisiert die Sperrfristen im Jahresverlauf.
Maximal zulässige Düngung von (Futter-)Zwischenfrüchten mit Leguminosen
Beim Zwischenfrucht-(futter)bau mit Leguminosen dürfen maximal 40 kg N/ha jahreswirksam (im Nitratrisikogebiet 30 kg N/ha jahreswirksam) gedüngt werden. Bei ungenützten Zwischenfrüchten ist der Stickstoff zur Gänze der Folgekultur anzurechnen.
Zwischenfrüchte (auch Futterzwischenfrüchte) ohne Leguminosen dürften zwar grundsätzlich gemäß Düngebedarf (sachgerechte Düngung) mit 80 kg N/ha jahreswirksam (im Nitratrisikogebiet mit maximal 70 kg N/ha jahreswirksam) gedüngt werden, wobei aber unabhängig vom Leguminosenanteil jedenfalls die mengenmäßige Beschränkung der Herbstdüngung mit maximal 60 kg N/ha ab Lager eingehalten werden muss. Der jeweils strengere Parameter ist einzuhalten.
Hinweis: Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ ist von den oben angeführten N-Obergrenzen gegebenenfalls ein Saldo aus der Vorfrucht abzuziehen. Bei ungenutzten Zwischenfrüchten darf es durch die vollständige Anrechnung der Düngung zu keiner Überschreitung des Düngebedarfs (inkl. angerechnetem Saldo) für die Folgekultur kommen (Tipp: www.ödüplan.at).
Zwischenfrüchte (auch Futterzwischenfrüchte) ohne Leguminosen dürften zwar grundsätzlich gemäß Düngebedarf (sachgerechte Düngung) mit 80 kg N/ha jahreswirksam (im Nitratrisikogebiet mit maximal 70 kg N/ha jahreswirksam) gedüngt werden, wobei aber unabhängig vom Leguminosenanteil jedenfalls die mengenmäßige Beschränkung der Herbstdüngung mit maximal 60 kg N/ha ab Lager eingehalten werden muss. Der jeweils strengere Parameter ist einzuhalten.
Hinweis: Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ ist von den oben angeführten N-Obergrenzen gegebenenfalls ein Saldo aus der Vorfrucht abzuziehen. Bei ungenutzten Zwischenfrüchten darf es durch die vollständige Anrechnung der Düngung zu keiner Überschreitung des Düngebedarfs (inkl. angerechnetem Saldo) für die Folgekultur kommen (Tipp: www.ödüplan.at).
Wann macht eine Herbstdüngung einen Sinn?
Neben den gesetzlichen und den förderungsrelevanten Vorgaben sollte darüber hinaus unbedingt auf pflanzenbauliche und grundwasserschonende Aspekte geachtet werden.
Vorfruchtwirkung einkalkulieren
Die Vorfrucht entscheidet im großen Ausmaß, ob für die nachfolgende Kultur überhaupt ein Düngebedarf besteht. Eine gute Stickstoffverfügbarkeit ist bei stickstoffhaltigen Ernterückständen wie Winterraps oder Leguminosen gegeben. Auch beim Umbruch von Blüh- bzw. Bracheflächen ist mit einer erheblichen Stickstofffreisetzung im Boden zu rechnen.
Zwischenfrüchte als Nährstoffspeicher
Zwischenfrüchte haben neben vielen anderen Aufgaben die Eigenschaft, mineralisierten Stickstoff in Form von Pflanzen- und Wurzelmasse zu speichern und so vor Auswaschung zu schützen. Dies ist besonders in Nitrat-Risiko-Gebieten von Bedeutung. In Hanglagen sind gut entwickelte Zwischenfruchtbestände zur Erzeugung von Mulchmaterial für Erosionsschutz oberstes Ziel. Daher ist in erosionsgefährdeten Hanglagen neben einem optimalen Anbauzeitpunkt auch eine angepasste Düngung zu N-zehrenden Zwischenfrüchten (Kreuzblütler wie Senf, Ölrettich, Meliorationsrettich, Kresse) empfehlenswert. Es ist zu beachten, dass die Düngung zur Zwischenfrucht der folgenden Hauptfrucht angerechnet werden muss - mit Ausnahme einer Futternutzung der Zwischenfrucht. Neben dem Erosionsschutzaspekt ist gerade bei Veredelungsbetrieben eine zeitgerechte Düngung zur Zwischenfrucht zu überlegen, da dadurch der Druck einer Gülleausbringung im Spätherbst genommen wird.
Herbstdüngung nicht mehr bei jeder Wintergetreideart, sondern nur mehr zu Wintergerste
Bei Wintergetreide ist neben der Vorfruchtwirkung und der Stickstoffmineralisation im Boden auch der Aussaatzeitpunkt bzw. die Entwicklung für eine Düngungsmaßnahme ausschlaggebend. Eine Stickstoffdüngung im Herbst ist daher aus pflanzenbaulicher Sicht nicht generell notwendig und muss im Einzelfall entschieden werden.
Unter den Wintergetreidearten ist Wintergerste jene, die bestockt und sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Das Ziel ist dabei ein gut entwickelter Haupttrieb mit 2 bis 3 Seitentrieben. Die dafür benötigte Stickstoffmenge beträgt ca. 30 kg/ha und kann z.B. mit 10 bis 12 m³ Gülle (bei 3 kg N/m³) abgedeckt werden. Bei guter Vorfruchtwirkung (z.B. von Winterraps) ist keine Düngung notwendig. Winterweizen, Roggen und Triticale bestocken nicht im Herbst und benötigen für eine entsprechende Herbstentwicklung nur 10 bis 20 kg/ha Stickstoff. Dieser Bedarf wird ausschließlich über den Bodenvorrat abgedeckt. Eine Herbstdüngung zu Winterweizen, Roggen und Triticale ist zur Vermeidung von Stickstoffverlusten daher gemäß NAPV ab 2023 verboten.
Vorfruchtwirkung einkalkulieren
Die Vorfrucht entscheidet im großen Ausmaß, ob für die nachfolgende Kultur überhaupt ein Düngebedarf besteht. Eine gute Stickstoffverfügbarkeit ist bei stickstoffhaltigen Ernterückständen wie Winterraps oder Leguminosen gegeben. Auch beim Umbruch von Blüh- bzw. Bracheflächen ist mit einer erheblichen Stickstofffreisetzung im Boden zu rechnen.
Zwischenfrüchte als Nährstoffspeicher
Zwischenfrüchte haben neben vielen anderen Aufgaben die Eigenschaft, mineralisierten Stickstoff in Form von Pflanzen- und Wurzelmasse zu speichern und so vor Auswaschung zu schützen. Dies ist besonders in Nitrat-Risiko-Gebieten von Bedeutung. In Hanglagen sind gut entwickelte Zwischenfruchtbestände zur Erzeugung von Mulchmaterial für Erosionsschutz oberstes Ziel. Daher ist in erosionsgefährdeten Hanglagen neben einem optimalen Anbauzeitpunkt auch eine angepasste Düngung zu N-zehrenden Zwischenfrüchten (Kreuzblütler wie Senf, Ölrettich, Meliorationsrettich, Kresse) empfehlenswert. Es ist zu beachten, dass die Düngung zur Zwischenfrucht der folgenden Hauptfrucht angerechnet werden muss - mit Ausnahme einer Futternutzung der Zwischenfrucht. Neben dem Erosionsschutzaspekt ist gerade bei Veredelungsbetrieben eine zeitgerechte Düngung zur Zwischenfrucht zu überlegen, da dadurch der Druck einer Gülleausbringung im Spätherbst genommen wird.
Herbstdüngung nicht mehr bei jeder Wintergetreideart, sondern nur mehr zu Wintergerste
Bei Wintergetreide ist neben der Vorfruchtwirkung und der Stickstoffmineralisation im Boden auch der Aussaatzeitpunkt bzw. die Entwicklung für eine Düngungsmaßnahme ausschlaggebend. Eine Stickstoffdüngung im Herbst ist daher aus pflanzenbaulicher Sicht nicht generell notwendig und muss im Einzelfall entschieden werden.
Unter den Wintergetreidearten ist Wintergerste jene, die bestockt und sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Das Ziel ist dabei ein gut entwickelter Haupttrieb mit 2 bis 3 Seitentrieben. Die dafür benötigte Stickstoffmenge beträgt ca. 30 kg/ha und kann z.B. mit 10 bis 12 m³ Gülle (bei 3 kg N/m³) abgedeckt werden. Bei guter Vorfruchtwirkung (z.B. von Winterraps) ist keine Düngung notwendig. Winterweizen, Roggen und Triticale bestocken nicht im Herbst und benötigen für eine entsprechende Herbstentwicklung nur 10 bis 20 kg/ha Stickstoff. Dieser Bedarf wird ausschließlich über den Bodenvorrat abgedeckt. Eine Herbstdüngung zu Winterweizen, Roggen und Triticale ist zur Vermeidung von Stickstoffverlusten daher gemäß NAPV ab 2023 verboten.
Raps soll im Herbst eine kräftige Wurzel entwickeln
Eine zu hohe Stickstoffdüngung im Herbst ist beim Raps aber unbedingt zu vermeiden. Für hohe Erträge sind im Herbst oft 40 kg N/ha, je nach Standort und Stickstoffnachlieferung aus dem Boden, ausreichend. Zwar kann Raps im Herbst bei intensiver Düngung bis zu 100 kg N/ha aufnehmen, ist aber aus pflanzenbaulicher Sicht nicht sinnvoll, da der Krankheits- und Schädlingsdruck sowie die Gefahr von Frostschäden erheblich steigen. Weiters wird bei zu hohem Stickstoffangebot das Wurzeltiefenwachstum gebremst.
Eine zu hohe Stickstoffdüngung im Herbst ist beim Raps aber unbedingt zu vermeiden. Für hohe Erträge sind im Herbst oft 40 kg N/ha, je nach Standort und Stickstoffnachlieferung aus dem Boden, ausreichend. Zwar kann Raps im Herbst bei intensiver Düngung bis zu 100 kg N/ha aufnehmen, ist aber aus pflanzenbaulicher Sicht nicht sinnvoll, da der Krankheits- und Schädlingsdruck sowie die Gefahr von Frostschäden erheblich steigen. Weiters wird bei zu hohem Stickstoffangebot das Wurzeltiefenwachstum gebremst.
Ausreichender Lagerraum für Wirtschaftsdünger – Grundvoraussetzung für den Grundwasserschutz
Um die Herbstdüngung nach den oben angeführten rechtlichen und ÖPUL-Bedingungen sowie nach fachlich-pflanzenbaulichen Aspekten umsetzen zu können, ist eine ausreichende Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger die Grundvoraussetzung.
Nähere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050/6902-1426 oder www.bwsb.at.