Die Landwirtschaftskammern
Mitglieder der Landwirtschaftskammer per Gesetz sind:
- Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
- Betreiber einer Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung
- Familienangehörige sofern sie in diesen Betrieben hauptberuflich tätig sind
- Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und leitende Angestellte solcher Betriebe.
Vertretung der Mitgliederinteressen
Die Kammer ist zur Vertretung ihrer Interessen verpflichtet. Alle Kammermitglieder haben außerdem das Recht an den freien und geheimen Urwahlen in den Kammern teilzunehmen. Dabei wird in meist fünfjährigem Turnus das höchste Kammerorgan, die Kammervollversammlung auf Landesebene und in den meisten Bundesländern auf Bezirksebene gewählt.
Vollversammlung ist oberstes Organ
Das oberste Organ jeder Landwirtschaftskammer ist die Vollversammlung. Je nach Bundesland besteht diese aus 19 bis 36 Mitgliedern (Landeskammerräte), die nach einem Listenwahlsystem für eine Periode von meist fünf Jahren gewählt werden. Als wahlwerbende Gruppen treten vorrangig politische Parteien oder deren Unterorganisationen auf. Die Vollversammlung wiederum wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten sowie die Fachausschüsse und beschließt die Höhe der Kammerbeiträge (Umlagen). Ebenfalls in der Vollversammlung vertreten sind die landwirtschaftlichen Genossenschaften.
Serviceleistungen für Mitglieder
Für die Vollziehung der Beschlüsse und die Durchführung der Interessenvertretungs-, Beratungs- und Förderungsaufgaben sowie der sonstigen Serviceleistungen für die Mitglieder ist eine Kammerdirektion mit angeschlossenen Fachabteilungen eingerichtet.