Agrarmarketingbeitrag 2023 ausschließlich über den Mehrfachantrag
Ab 2023 ist zum Zwecke der Einhebung des Agrarmarketingbeitrags ein Mehrfachantrag (MFA) abzugeben, wenn im Jahr 2023
bewirtschaftet werden, unabhängig davon, ob damit die Beantragung von flächen- oder tierbezogenen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verbunden ist.
Die Abgabe des MFA 2023 hat ehestmöglich, spätestens jedoch bis Ende Oktober 2023, zu erfolgen und ersetzt die bisherige Beitragserklärung für Obst, Gemüse und Kartoffeln. Aus diesem Grund wurden heuer an die betroffenen Betriebe keine Beitragsformulare zugesendet, sondern es ist selbst aktiv ein Flächendigitalisierung und Erfassung des MFAs 2023 unter www.eama.at vorzunehmen oder mit der zuständigen Bezirksbauernkammer ein Termin zur Hilfestellung bei der MFA-Erfassung zu vereinbaren.
Sollten im Jahr 2023 keine landwirtschaftlichen Nutzflächen mehr bewirtschaftet werden, empfiehlt es sich dies der AMA mitzuteilen, um etwaige Mahnschreiben zu vermeiden.
- mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche,
- mindestens 0,2 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Freilandfläche,
- mindestens 0,04 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Folientunnelflächen,
- mindestens 0,02 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Gewächshausflächen,
- mindestens 0,1 ha als Gewächshaus oder Folientunnel für Obst- und Gemüseerzeugung genutzte Fläche oder
- mindestens 0,5 ha als Freiland für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzte Fläche
bewirtschaftet werden, unabhängig davon, ob damit die Beantragung von flächen- oder tierbezogenen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verbunden ist.
Die Abgabe des MFA 2023 hat ehestmöglich, spätestens jedoch bis Ende Oktober 2023, zu erfolgen und ersetzt die bisherige Beitragserklärung für Obst, Gemüse und Kartoffeln. Aus diesem Grund wurden heuer an die betroffenen Betriebe keine Beitragsformulare zugesendet, sondern es ist selbst aktiv ein Flächendigitalisierung und Erfassung des MFAs 2023 unter www.eama.at vorzunehmen oder mit der zuständigen Bezirksbauernkammer ein Termin zur Hilfestellung bei der MFA-Erfassung zu vereinbaren.
Sollten im Jahr 2023 keine landwirtschaftlichen Nutzflächen mehr bewirtschaftet werden, empfiehlt es sich dies der AMA mitzuteilen, um etwaige Mahnschreiben zu vermeiden.