Verbesserungen für bäuerliche Pensionen
Änderungen im § 140 Abs 4 lit
m Bauern-Sozialversicherungsgesetz
(BSVG) bringen spürbare
Verbesserungen bei der Ausgleichszulage.
Grundsätzlich
hat diese Ausgleichszulage den
Sinn, jedem Pensionsbezieher
und jeder Pensionsbezieherin in
Österreich ein Mindesteinkommen
zu sichern. Ein Anspruch
auf Ausgleichszulage zur Pension
besteht dann, wenn die Höhe der
Pension zuzüglich aller übrigen
Nettoeinkünfte, den Ausgleichszulagenrichtsatz
nicht erreicht.
Dieser Richtsatz wird jährlich
festgelegt und beträgt im Jahr 2024 für Alleinstehende 1.217,96
Euro/monatlich und für Ehepaare
1.921,46 Euro/monatlich.
Die Höhe der Ausgleichszulage
ist die Differenz zwischen der
Bruttopension zuzüglich Nettoeinkünften
und dem Richtsatz.
Als Nettoeinkommen versteht
sich die Summe aller Einkünfte in
Geld oder Geldeswert. Es kommt
auf die tatsächlich zukommenden
Einkünfte an. Auf die Ausgleichszulage
ist grundsätzlich
jedes Einkommen anzurechnen.
Das Bauernsozialversicherungsgesetz
zählt jedoch einige Ausnahmen
von anrechenbaren Einkünften
auf.
Neue Berechnung
Die nunmehr erfolgten Änderungen
im BSVG, welche ab
1. Jänner 2025 in Kraft treten,
betreffen folgende Einkunftsarten,
die bei der Berechnung der
Ausgleichszulagenhöhe nicht
mehr abgezogen werden:
- Einkünfte aus einer Betriebsrente, Schwerversehrtenrente oder vorläufigen Betriebsrente
- Entschädigungen aus mehreren Versicherungsfällen sowie Abfindungen/Abfertigungen von Renten, Integritätsabgeltungen
Situation vor Gesetzesänderung: | |
Pension | € 650,00 |
zuzüglich Einkünfte Ehepartner:in | € 490,00 |
zuzüglich Wohnrecht | € 70,00 |
zuzüglich Verpachtung Landwirtschaft | € 60,00 |
Rente aufgrund Arbeitsunfall | € 250,00 |
Summe: Bruttopension und Nettoeinkünfte | € 1.520,00 |
Richtsatz 2024 für Ehepaare | € 1.921,46 |
Höhe der Ausgleichszulage (Differenz) | € 401,46 |
Situation nach Gesetzesänderung zum 1. Jänner 2025: | |
Pension | € 650,00 |
zuzüglich Einkünfte Ehepartner:in | € 490,00 |
zuzüglich Wohnrecht | € 70,00 |
zuzüglich Verpachtung Landwirtschaft | € 60,00 |
Rente aufgrund Arbeitsunfall | € 000,00 darf nicht mehr angerechnet werden |
Summe: Bruttopension und Nettoeinkünfte | € 1.270,00 |
Richtsatz 2024 für Ehepaare | € 1.921,46 |
Höhe der Ausgleichszulage (Differenz) | € 651,46 |
Die Ausgleichszulage erhöht sich nunmehr um € 250,00 monatlich. |