Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) gilt unverändert
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass max. 20% der Ackerfläche gepflügt über den Winter liegen bleiben darf. Diese Regelung gilt unverändert zum Vorjahr.
Unter Bodenbedeckung versteht man den Anbau einer Zwischenfrucht oder Winterung, eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung mit z.B. dem Grubber oder das Belassen von Ernterückständen.
Unter Bodenbedeckung versteht man den Anbau einer Zwischenfrucht oder Winterung, eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung mit z.B. dem Grubber oder das Belassen von Ernterückständen.
Durch gewissen Kulturen, wie Ölkürbis, Zuckerrüben oder Saatmais, kann die Mindestbodenbedeckung auf max. 55% reduziert werden.
Nähere Details und Hilfe bei der Berechnung der notwendigen Bodenbedeckung erhalten Sie im Bodenbedeckungsrechner unter https://bodenbedeckungsrechner.lk-oe.at/.
Nähere Details und Hilfe bei der Berechnung der notwendigen Bodenbedeckung erhalten Sie im Bodenbedeckungsrechner unter https://bodenbedeckungsrechner.lk-oe.at/.