Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung
Allgemeine Beschreibung
Mit dieser Intervention werden Investitionen von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe unterstützt, die zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Einkommen bzw. Gesamtleistung des Betriebes, des Tierschutzes und des Tierwohls, der Hygiene und Qualität bei Lebensmitteln und Futtermitteln, der Umweltwirkung und des Ressourcenschutzes, der Produktionsprozesse und internen Infrastruktur sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen führen.
Fördergegenstände
(1) Bauliche Maßnahmen und fest festverbundene technische Einrichtungen im Bereich Stallbau und Wirtschaftsgebäude in der landwirtschaftlichen Urproduktion, sowie almwirtschaftliche Investitionen
(2) Siloanlagen
(3) Düngersammelanlagen
(4) Bauliche und technische Maßnahmen im Gartenbau
(5) Anlage von erwerbsmäßigen Dauer-und Spezialkulturen und dauerhafte Schutzanlagen
(6) Bauliche und technische Anlagen zur Beregnung und Bewässerung
(7) Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltwirkung insbesondere im Hinblick auf Bodenschutz, Emissionsvermeidung, Ressourcenschonung, Energieeffizienz
(8) Maschinen und Geräte der landwirtschaftlichen Innen- und Außenwirtschaft
In allen Fördergegenständen werden Schwerpunkte zur Verbesserung der Aspekte Umwelt, Ressourcen, Klima und Luftreinhaltung gesetzt. Die Berücksichtigung erfolgt durch die Festlegung von Fördervoraussetzungen und Bewertung der Auswahlkriterien im Rahmen der Umsetzung durch die nationalen Sonderrichtlinien für die Förderungen samt ihren Anhängen und Merkblättern.
(2) Siloanlagen
(3) Düngersammelanlagen
(4) Bauliche und technische Maßnahmen im Gartenbau
(5) Anlage von erwerbsmäßigen Dauer-und Spezialkulturen und dauerhafte Schutzanlagen
(6) Bauliche und technische Anlagen zur Beregnung und Bewässerung
(7) Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltwirkung insbesondere im Hinblick auf Bodenschutz, Emissionsvermeidung, Ressourcenschonung, Energieeffizienz
(8) Maschinen und Geräte der landwirtschaftlichen Innen- und Außenwirtschaft
In allen Fördergegenständen werden Schwerpunkte zur Verbesserung der Aspekte Umwelt, Ressourcen, Klima und Luftreinhaltung gesetzt. Die Berücksichtigung erfolgt durch die Festlegung von Fördervoraussetzungen und Bewertung der Auswahlkriterien im Rahmen der Umsetzung durch die nationalen Sonderrichtlinien für die Förderungen samt ihren Anhängen und Merkblättern.
Förderwerber
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe Beschränkungen der Förderfähigkeit bestehen bei Beteiligungen von Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen.
Als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Investitionsförderung gilt jede selbständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur Erzeugung von Pflanzen oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Infrastruktur und bei Tierhaltung über selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügt.
Als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Investitionsförderung gilt jede selbständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur Erzeugung von Pflanzen oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Infrastruktur und bei Tierhaltung über selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügt.
Fördervoraussetzungen
Untergrenzen landwirtschaftliche Nutzfläche
- Untergrenze landwirtschaftliche Nutzfläche (LN): mind. 3 ha oder eigener Einheitswert oder Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert
Ausreichende berufliche Qualifikation
- geeignete Facharbeiterprüfung für die Bewirtschaftung des Betriebes oder
- angemessene Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren, die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes bietet.
Liegt der Nachweis der beruflichen Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach der Antragstellung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderwerbenden um ein Jahr verlängert werden.
Wirtschaftlichkeit
- Nachweis der Verbesserung der Gesamtleistung und der Nachhaltigkeit des Betriebes durch Projektplan oder Projektbeurteilung
- Für betriebsverbessernde Investitionen ab 150.000 EUR ist ein Betriebskonzept vorzulegen.
Bewässerung
- Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung.
- Einhaltung aller Auflagen und Vorschreibungen der rechtlichen Bewilligungsbescheide.
- Die Investition beinhaltet die Installation von Wasserzählern, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der Investition zu messen, sofern diese nicht bereits installiert sind.
- Bei Investition zur Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur ist eine ex-ante Bewertung durchzuführen, die auf ein Wassereinsparungspotential im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt. Durch die Investition muss ein Wassereinsparungspotential von mindestens 15% erreicht werden. Diese Voraussetzung entfällt, wenn die Investitionen nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser dient, bei der keine quantitativen Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer zu erwarten sind.
- Investitionen, die zu einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind nur förderfähig, wenn in einer Analyse der Umweltauswirkungen nachgewiesen wird, dass die Investition keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer und auf abhängige Landökosysteme haben wird.
- Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken zu Bewässerungszwecken dürfen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer und auf abhängige Landökosysteme haben
- Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes oder dem BML sind auf Verlangen die Daten der jährlich entnommenen Wassermengen zu übermitteln. Für Bewässerungsanlagen, die Wasser aus Grundwasserkörpern entnehmen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen schlechter als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen besteht, sind Daten zu entnommenen Wassermengen verpflichtend auf Monatsbasis an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes zu übermitteln.
- Bei Investitionen, bei denen Grund- oder Oberflächengewässer betroffen sind, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen schlechter als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, gilt:
Investitionen, die zu einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche führen, sind nicht förderfähig- in Grundwasserkörpern, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen schlechter als gut eingestuft wurde
- in Grundwasserkörpern, für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen besteht, wenn diese Investitionen erhebliche negativen Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben.
Förderfähige Kosten
Investitionskosten
Unbare Eigenleistungen werden nur in Form der Bereitstellung eigenen Bauholzes und in Form von Arbeitsleistungen des Betriebsleiters bei Investitionen im Almbereich gefördert.
Unbare Eigenleistungen werden nur in Form der Bereitstellung eigenen Bauholzes und in Form von Arbeitsleistungen des Betriebsleiters bei Investitionen im Almbereich gefördert.
Nicht-förderfähige Kosten
- Nicht förderfähige Kosten sind Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende Kosten.
- Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Der Ausschluss der Förderbarkeit gilt auch für alle damit funktionell zusammenhängenden Investitionsteile. Ausgenommen sind bestimmte Zugmaschinen, bestimmte selbstfahrende Arbeits- und Erntemaschinen.
- Ebenfalls ausgenommen sind Aggregate für die Notstromversorgung, soweit für diese keine anderen Energieträger zur Verfügung stehen
Förderbeträge
- Investitionen im Almbereich, zur Beregnung und Bewässerung und zur Verbesserung der Umweltwirkung: 40 %
- Alle anderen Fördergegenstände mit abgestuften Fördersätzen zwischen 20 % und 40 %
- Zuschlag von 5 % für bestimmte Fördergegenstände für Junglandwirtinnen und Junglandwirte, für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise, für Betriebe, die zum Zeitpunkt der Bewilligung in die Erschwernispunktegruppe 3 oder 4 (über 180 Punkte) fallen.
- Die Zuschläge für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und der Zuschlag für Betriebe in den Erschwernisgruppen 3 und 4 sind miteinander nicht kombinierbar.
- Der Zuschlag für biologisch wirtschaftende Betriebe ist mit den anderen Zuschlägen kombinierbar; die Kombination aus Investitionszuschuss und Zuschlägen zum Investitionszuschuss ist mit max. 40 % begrenzt.
Förderbetragsbegrenzungen
Untergrenze: 15.000 Euro (Ausnahme 10.000 Euro für Investitionen mit Umweltwirkungen)
Obergrenze für Investitionszuschuss (IZ) und Agrarinvestitionskredit (AIK) in der Förderperiode 2023-2027 pro Betrieb in Abhängigkeit der Höhe des betrieblichen Standardoutputs (SO) maximal laut nachstehender Tabelle:
Obergrenze für Investitionszuschuss (IZ) und Agrarinvestitionskredit (AIK) in der Förderperiode 2023-2027 pro Betrieb in Abhängigkeit der Höhe des betrieblichen Standardoutputs (SO) maximal laut nachstehender Tabelle:
Die Kostenobergrenze wird unterhalb des Maximalbetrags je nach Standardoutput abgestuft, ausgenommen die Kategorie Agrargemeinschaften in der Almwirtschaft.