1. Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023
HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen.
Mindestgröße des Betriebs
Der Betrieb muss im ersten Jahr der Teilnahme am ÖPUL mindestens 0,5 ha Flächen im geschützten Anbau (Nutzungsart A oder GA) oder 1,50 ha Acker, Grünland und Dauerweideland, Dauer-/Spezialkulturen, Almfutterflächen oder Landschaftselemente bewirtschaften.
Förderfähigkeit von Flächen
Förderfähig sind nur Flächen auf denen folgende Mindestbewirtschaftungskriterien eingehalten werden (ausgen. Biodiversitätsflächen, Mehrnutzenhecken, Begrünte Abflusswege, Auswaschungsgefährdete Ackerflächen und Grünbrachen im Rahmen der Maßnahme Naturschutz inkl. K20):
- Auf Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutterflächen) und Flächen im geschützten Anbau ordnungsgemäßer Anbau und jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs und Ernten und Verbringen des Erntegutes von zumindest 85 % des jeweiligen Schlages.
- Auf Dauer-/Spezialkulturflächen (Wein/Obst/Hopfen) ordnungsgemäßes Auspflanzen und jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs und Ernten und Verbringen des Erntegutes.
- Auf Grünland- und Ackerfutterflächen jährlich mindestens einmal vollflächige Mahd und Verbringen des Mähgutes oder jährliche vollflächige Beweidung oder auf Bergmähdern: mindestens alle 2 Jahre einmal vollflächige Mahd und Verbringen des Mähgutes.
Keine Prämie wird für Energieholz bzw. Niederwald im Kurzumtrieb, Palmkätzchenproduktion sowie Reb- und Baumschulflächen, Flächen, die vorübergehend nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden (z. B. sonstige Flächen) sowie Flächen, die im Mehrfachantrag Flächen nicht für die jeweilige Maßnahme angegeben wurden oder falsch identifiziert sind.
Abgrenzung zu nationalen Bestimmungen
Werden Leistungen aus einem anderen Titel mit Geldern der öffentlichen Hand bzw. auf Grund von Vereinbarungen mit der öffentlichen Hand (z.B. Naturschutz) gefördert, ist dieselbe Leistung nach dieser Sonderrichtlinie nicht förderbar. Ebenso ist eine Abgeltung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zulässig, ausgenommen Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen „2.23 Natura 2000 – Landwirtschaft“ und „2.24 Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“.
Verpflichtungsdauer und Vertragszeitraum
Die Verpflichtungsdauer erstreckt sich grundsätzlich über das gesamte Kalenderjahr. Abweichend davon umfasst die Verpflichtungsdauer in der Maßnahme „2.6 Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ den Begrünungszeitraum.
Förderfähig sind nur Flächen, die während der gesamten Verpflichtungsdauer gemäß den relevanten Bestimmungen bewirtschaftet bzw. Tiere, die gemäß den relevanten Bestimmungen gehalten werden. In Bezug auf die Verpflichtungsdauer können Flächen unterjährig weitergegeben werden, wenn die Flächen durch den Übernehmer bis zum Ende der Verpflichtungsdauer in der gleichen oder höherwertigen Maßnahme weitergeführt werden. Ist das nicht der Fall, so hat die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber diesen Umstand zu melden und es dürfen für die betroffenen Flächen für das unvollendete Verpflichtungsjahr keine Prämien gewährt werden.
Einjährige Maßnahmen
Der Vertragszeitraum für folgende Maßnahmen beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr. Spätester Vertragsbeginn der angeführten Maßnahmen ist mit 01.01.2027 bzw. der
Verpflichtungsbeginn der jeweiligen Begrünungsvariante. Ein Einstieg in die Maßnahmen ist daher bis einschließlich Herbstantrag 2026 möglich.
2.5 | Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen |
2.6 | Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau |
2.7 | Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün |
2.8 | Erosionsschutz Acker |
2.9 | Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation |
2.10 | Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen |
2.13 | Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau |
2.15 | Tierwohl - Behirtung |
2.20 | Tierwohl - Weide |
2.21 | Tierwohl – Stallhaltung Rinder |
2.22 | Tierwohl –Stallhaltung Schweine |
2.23 | Natura 2000 – Landwirtschaft |
2.24 | Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft |
Mehrjährige Maßnahmen
Der Vertragszeitraum für folgende Maßnahmen beträgt mindestens 4 Jahre.
2.1 | A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) |
2.1 | B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) |
2.2 | Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel |
2.3 | Heuwirtschaft |
2.4 | Bewirtschaftung von Bergmähdern |
2.11 | Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen |
2.12 | Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen |
2.14 | Almbewirtschaftung inkl. "Naturschutz auf der Alm" |
2.16 | Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker inkl. "Pilotprojekt Humusaufbau und Erosionsschutz" |
2.17 | Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsgefährdetem Grünland |
2.18 | Naturschutz (NAT) |
2.19 | Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) |
Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber sind verpflichtet, die einbezogenen Flächen für mindestens folgende Zeiträume gemäß den inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen (Förderungsverpflichtungen) zu bewirtschaften bzw. die förderrelevanten Tiere in diesem Zeitraum zu halten sowie alle sonstigen Förderungsverpflichtungen für diese Zeiträume zu erfüllen:
Beginn Vertragszeitraum 01.01.2023 | 6 Jahre (bis einschließlich 31.12.2028) |
Beginn Vertragszeitraum 01.01.2024 | 5 Jahre (bis einschließlich 31.12.2028) |
Beginn Vertragszeitraum 01.01.2025 | 4 Jahre (bis einschließlich 31.12.2028) |
Während der Laufzeit der mehrjährigen Maßnahmen ist eine zusätzliche/ergänzende Beantragung einjähriger Optionen möglich. Der Vertragszeitraum für mit mehrjährigen Verpflichtungen verbundenen optionalen Zuschläge (ausgenommen oben genannte) beträgt ein Kalenderjahr.
Während des Vertragszeitraumes kann mit spätestem Vertragswechsel am 01.01.2026 mit Maßnahmenantrag des jeweiligen Vorjahres eine beantragte Maßnahme in eine bestimmte andere, höherwertige Maßnahme umgewandelt werden. Es entsteht dadurch keine Rückzahlungsverpflichtung für die ursprüngliche Maßnahme. Die Verpflichtungen aus der höherwertigen Maßnahme sind für die restliche Laufzeit der ursprünglich eingegangenen Vertragszeitraumes einzuhalten.
Eine Umwandlung ist möglich:
von Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung |
> in Biologische Wirtschaftsweise |
von Einschränkung ertragssteigernde Betriebsmittel | > in Biologische Wirtschaftsweise |
von Herbzidverzicht Wein, Obst und Hopfen | > in Biologische Wirtschaftsweise |
von Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen | > in Biologische Wirtschaftsweise |
von Bewirtschaftung von Bergmähdern | > in Naturschutz |
von Bewirtschaftung von Bergmähdern | > in Ergebnisorientierte Bewirtschaftung |
Mit einer mehrjährigen Verpflichtung belegte Flächen des 1. Verpflichtungsjahres sowie alle darauffolgenden Flächenzugänge sind bis zum Ende des Vertragszeitraumes gemäß den Förderungsvoraussetzungen und Förderungsverpflichtungen zu bewirtschaften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Bei Nichteinhaltung des Vertragszeitraumes sind sämtliche, für die betroffenen Flächen und Tiere bereits gewährten Förderungsbeträge zurückzuerstatten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Der Verlust der Verfügungsgewalt für einen Teil bzw. die Gesamtheit der Flächen, auf die sich die Verpflichtung bezieht, hat für den abgebenden Betrieb, unabhängig vom tatsächlichen Vertragszeitraum, keine Rückzahlung zur Folge. Im Falle eines Bewirtschafterwechsels auf dem Betrieb ist die Verpflichtung jedenfalls weiterzuführen. Die Nachfolgebewirtschafterin oder der Nachfolgebewirtschafter tritt in diesem Fall dem mit der Vorbewirtschafterin oder dem Vorbewirtschafter abgeschlossenen Förderungsvertrag bei. Es haften Vorbewirtschafterin oder Vorbewirtschafter und Nachfolgebewirtschafterin oder Nachfolgebewirtschafter solidarisch für die Erfüllung des Förderungsvertrags.
Die Verringerung von mit einer Verpflichtung belegten Flächen am Betrieb infolge der Aufgabe oder Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung ist zulässig:
- jährlich bis zu 5 % (Ausgangsbasis ist dabei das jeweilige Vorjahr),
- jedoch höchstens 5 ha pro Jahr,
- in jedem Fall jedoch (= unabhängig von der %-Obergrenze) 0,5 ha pro Jahr.
Als Bezugsbasis für die Berechnung der 5 % gilt das Ausmaß der mit der Verpflichtung belegten Fläche des Vorjahres. Bei Überschreitung dieser Grenzen besteht für die gesamten mit der Verpflichtung belegten Differenzflächen eine Rückzahlungsverpflichtung.
Jedenfalls zulässig ist:
- Umwandlung von Acker- oder Dauer-/Spezialkulturflächen in Dauergrünland und Dauerweideland (Nutzungsart Grünland „G“ oder „D“).
- Umwandlung von Dauergrünland und Dauerweideland (Nutzungsart Grünland „G“ oder „D“) in Almweidefläche (Nutzungsart „L“)
Die mit einer Verpflichtung belegten Flächen bzw. Tiere in folgenden Maßnahmen sind an die jährlich für diese Maßnahme verfügbaren Flächen bzw. Tiere gebunden und können daher jährlich unterschiedlich sein:
- 2.3 Heuwirtschaft auf Acker
- 2.11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
- 2.12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
- 2.14 Almbewirtschaftung
Bei mehrjährigen Maßnahmen sind Flächenzugänge 2024 und 2025 zur Gänze förderfähig, in den Folgejahren im Ausmaß von maximal 50 % auf Basis des Jahres 2025 wobei eine Vergrößerung um bis zu 5 ha in jedem Fall zulässig ist. Wenn die hinzugekommenen Flächen bereits vorher mit der gleichen Verpflichtung belegt waren, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang im Sinne der gegenständlichen Bestimmung.
Nationale Obergrenze
Die Prämienobergrenzen für die Summe der flächenbezogenen Zahlungen inkl. auf den Schlag umgelegte Zahlungen für Landschaftselemente beträgt 1.200 Euro pro Hektar.
Im Falle der Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ beträgt die Obergrenze 2.000 Euro/ha, im Falle einer Teilnahme an 20-jährigen Verpflichtungen 900 Euro/ha.
Kombination von Maßnahmen
Grundsätzlich ist eine Teilnahme an und Prämiengewährung hinsichtlich einer Fördereinheit (Fläche, Tiere) oder des ganzen Betriebes an mehreren Maßnahmen dieser Sonderrichtlinie möglich, sofern im Maßnahmenteil eine Kombination nicht ausgeschlossen ist. Unbeschadet davon kann auch eine betriebliche Teilnahme an mehreren, nicht auf der Einzelfläche kombinierbaren Maßnahmen erfolgen. Abweichend davon ist eine gleichzeitige Teilnahme des Betriebes an den Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfrucht“ und „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ nicht möglich.
Rückzahlung, Einbehalt
INVEKOS-Abweichungen bezüglich Antragsangaben werden von der ermittelten Prämie ausgehend berechnet.
Bei Nichterfüllung von Zugangsvoraussetzungen, die nur im ersten Jahr der Verpflichtung gelten, kommt kein Vertrag zustande.
Bei Nichteinhaltung von inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen erfolgt die Kürzung nach dem Grundsatz, dass die Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein müssen und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Die Beurteilung der Verstöße erfolgt grundsätzlich maßnahmenbezogen inklusive aller Zuschläge und zusätzlich beantragter Optionen nach den folgenden Stufen:
- Verwarnung
- Kürzung um 2 %
- Kürzung um 5 %
- Kürzung um 10 %
- Kürzung um 25 %
- Kürzung um 50 % oder
- Kürzung um 100 %
Ab dem Jahr 2027 wird keine Verwarnung, sondern ein Einbehalt der Förderung im Ausmaß von 1 % der Maßnahmenprämie ausgesprochen.
Mehrere Verstöße bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr lösen eine Kumulation der Sanktionen durch Addition der Prozentsätze aus; die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100 % der Jahresprämie begrenzt.
Wird im Vertragszeitraum zwei Mal eine 100 %-Kürzung vergeben, erfolgen der Ausschluss aus der Maßnahme und die Rückforderung bis Verpflichtungsbeginn; dabei werden nur jene Flächen zurückgefordert, die im Jahr des Ausschlusses beantragt wurden.
Nichteinhaltung der Konditionalitäten führt zu entsprechenden Kürzungen auch der ÖPUL-Prämien.