Was bei kurzfristiger nichtlandwirtschaftlicher Nutzung zu beachten ist
Unter welchen Voraussetzungen darf ich meine Flächen "nichtlandwirtschaftlich" nutzen?
Die nichtlandwirtschaftliche Nutzung muss vorübergehend sein, d.h. nicht länger als 14 Tage dauern, um alle Prämien zu erhalten. Bisher waren nichtlandwirtschaftliche Nutzungen auf bestimmten ÖPUL-Flächen nicht zulässig. Ab 2023 ist dies auf allen Flächen möglich. Entscheidend ist, dass durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt werden darf. Insbesondere darf die nichtlandwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Solche Beeinträchtigungen wären beispielsweise die Verbauung der Fläche, Verfestigung des Bodens (z.B. durch Schotterung oder Wegebau) oder die Abhaltung von Motorsportveranstaltungen. Das bedeutet, dass die Flächen nach Ende der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung wieder landwirtschaftlich nutzbar sein müssen. Ob eine Meldung der außerlandwirtschaftlichen Nutzung und/oder eine Korrektur des Mehrfachantrages notwendig sind, hängt davon ab, ob diese innerhalb oder außerhalb der Vegetationsperiode stattfindet und wie lange sie andauert.
Die nichtlandwirtschaftliche Nutzung muss vorübergehend sein, d.h. nicht länger als 14 Tage dauern, um alle Prämien zu erhalten. Bisher waren nichtlandwirtschaftliche Nutzungen auf bestimmten ÖPUL-Flächen nicht zulässig. Ab 2023 ist dies auf allen Flächen möglich. Entscheidend ist, dass durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt werden darf. Insbesondere darf die nichtlandwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Solche Beeinträchtigungen wären beispielsweise die Verbauung der Fläche, Verfestigung des Bodens (z.B. durch Schotterung oder Wegebau) oder die Abhaltung von Motorsportveranstaltungen. Das bedeutet, dass die Flächen nach Ende der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung wieder landwirtschaftlich nutzbar sein müssen. Ob eine Meldung der außerlandwirtschaftlichen Nutzung und/oder eine Korrektur des Mehrfachantrages notwendig sind, hängt davon ab, ob diese innerhalb oder außerhalb der Vegetationsperiode stattfindet und wie lange sie andauert.
Innerhalb der Vegetationsperiode:
- Nichtlandwirtschaftliche Nutzung dauert nicht länger als 14 Tage: Innerhalb der Vegetationsperiode von 1. April bis 30. September darf die nichtlandwirtschaftliche Nutzung auf ein und derselben Fläche nicht länger als 14 Tage dauern. Vor Beginn der "nichtlandwirtschaftlichen" Nutzung ist eine Meldung an die AMA über das eAMA-Portal unter dem Reiter "Eingaben" im Menüpunkt "Andere Eingaben" online notwendig.
Wann ist in diesem Fall eine Korrektur der Schlagnutzung im Mehrfachantrag notwendig?
Wenn die Mindestbewirtschaftungskriterien und die Mindestbewirtschaftungsdauer sowie bei ÖPUL-Teilnahme Anbau, Pflege und Ernteverpflichtung eingehalten werden, kann die beantragte Schlagnutzung im Mehrfachantrag belassen werden. Optimale Zeitpunkte für die kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Nutzung wären bei Ackerkulturen zwischen Ernte und Nachfolgekultur (Winterung, Zwischenfrüchte) und bei Grünland bzw. Ackerfutterflächen jeweils nach erfolgter Mahd, wobei darauf zu achten ist, dass die landwirtschaftliche Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall reicht die Meldung über die kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Nutzung aus.
Kommt es jedoch zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung (z.B. es erfolgt keine Ernte, beantragte Zwischenfrucht wird zerstört) muss auf die Prämien verzichtet werden und zusätzlich zur Meldung unter Eingaben online eine Korrektur des Mehrfachantrages mit der Codierung "OP" (ohne Prämien) erfolgen.
Neu ab 2023 ist, dass sich die Ernteverpflichtung im Rahmen von ÖPUL und AZ nur mehr auf 85% der Ackerflächen (außer Ackerfutter) und Flächen im geschützten Anbau bezieht. Werden also maximal 15% eines Schlages - aus welchem Grund auch immer - nicht geerntet, ist die OP-Codierung nicht notwendig. Mögliche OP-Codierungen sind: OP = keine ÖPUL-Prämien; OPAZ (neu) = keine AZ-Prämien; OPBIO = keine Bioprämie (für jede ÖPUL-Maßnahme gibt es einen eigenen OP-Code) etc.
Kommt es jedoch zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung (z.B. es erfolgt keine Ernte, beantragte Zwischenfrucht wird zerstört) muss auf die Prämien verzichtet werden und zusätzlich zur Meldung unter Eingaben online eine Korrektur des Mehrfachantrages mit der Codierung "OP" (ohne Prämien) erfolgen.
Neu ab 2023 ist, dass sich die Ernteverpflichtung im Rahmen von ÖPUL und AZ nur mehr auf 85% der Ackerflächen (außer Ackerfutter) und Flächen im geschützten Anbau bezieht. Werden also maximal 15% eines Schlages - aus welchem Grund auch immer - nicht geerntet, ist die OP-Codierung nicht notwendig. Mögliche OP-Codierungen sind: OP = keine ÖPUL-Prämien; OPAZ (neu) = keine AZ-Prämien; OPBIO = keine Bioprämie (für jede ÖPUL-Maßnahme gibt es einen eigenen OP-Code) etc.
- Nichtlandwirtschaftliche Nutzung dauert länger als 14 Tage: Dauert die nichtlandwirtschaftliche Nutzung länger als 14 Tage oder werden die Mindestbewirtschaftungskriterien und die Mindestbewirtschaftungsdauer gemäß beantragter Nutzung sowie die Anbau, Pflege, und Ernteverpflichtung nicht eingehalten, kann keine Prämie gewährt werden, und die betroffene Fläche istim Mehrfachantrag mit dem Code "GI" zu codieren oder als "Sonstige Flächen" zu beantragen.
Wann ist eine Fläche als "Sonstige Fläche" zu beantragen?
Bei diesen Flächen handelt es sich um landwirtschaftlich nutzbare, aber in der Vegetationsperiode nicht genutzte Fläche, wie z.B. nicht kultivierte Flächen, Erd- und Materiallager, Rangierflächen, Maschinenabstellflächen, nicht bebaute Vorgewende, Holzstöße, Misthaufen, Silo oder Strohballenlager, als Park oder Campingplatz genutzte Flächen und Auslaufflächen ohne ordnungsgemäßen Bewuchs. Werden die Flächen nach spätestens drei aufeinanderfolgenden Jahren wieder in Bewirtschaftung genommen, bleiben sie Teil des Betriebes und im ÖPUL Teil der Verpflichtungsfläche. Werden sie länger als drei aufeinanderfolgende Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt, so müssen sie aus dem Antrag genommen werden.
Wann ist der Code "GI" zu setzen?
Wenn die nichtlandwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Vegetationsperiode länger als 14 Tage andauert, ist der Code GI zu setzen, z.B., wenn es zu einer Befestigung des Bodens kommt, ein Holzlager errichtet wird oder massive Eingriffe in die Bodenstruktur erfolgen.
Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse "GI"
Tritt die Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse (beispielsweise Bauarbeiten bei Wasser und Gasleitungen, Strom und Telekomkabel etc.) unvorhersehbar nach Einreichung des Mehrfachantrages ein und besteht für den Betreiber eine Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten im weitesten Sinne (Abtretung von Grundstücken, Einräumung von Servituten), kann zusätzlich zur GI-Codierung eine gesonderte Meldung erfolgen. Die Meldung der höheren Gewalt muss binnen drei Wochen ab Kenntnis des Umstands samt Nachweisen eingereicht werden. Es muss eine Fläche von mindestens 0,3 ha betroffen sein, und die Grundinanspruchnahme muss länger als 14 Tage dauern. Im Falle einer Anerkennung kann auf der gegenständlichen GI-Fläche eine Prämiengewährung im betreffenden Antragsjahr erfolgen.
Außerhalb der Vegetationsperiode:
Die nichtlandwirtschaftliche Nutzung darf nur vorübergehend sein, kann aber außerhalb der Vegetationsperiode länger als 14 Tage betragen. Dafür ist keine Meldung oder Korrektur im Mehrfachantrag erforderlich, wenn die Nutzung in der nächsten Vegetationsperiode gewährleistet ist. Kommt es jedoch zu einer Beeinträchtigung von Boden und die Fläche kann auch in der nächsten Vegetationsperiode nicht genutzt werden, muss die Fläche wiederum mit „GI“ codiert oder als „Sonstige Fläche“ beantragt werden.
Was ist bei Lagerungen, die mit einer landwirtschaftlchen Tätigkeit in Verbindung stehen, zu beachten?
Elemente wie Stroh, Heu und Siloballen, Feldmieten oder Erdaushubmaterial sind auch bei einer Lagerung von mehr als 14 Tagen unter gewissen Bedingungen prämienfähig und somit nicht aus der Fläche herauszurechnen. Bei folgenden Kriterien kann die entsprechende Kultur beantragt bleiben und es ist auch keine Meldung an die AMA erforderlich:
- Es handelt sich um Schnitt- oder Erntegut, zwischengelagerten Stallmist des Betriebes oder Erdaushub aufgrund innerbetrieblicher Bautätigkeiten, wobei die Lagerung nach der Ernte stattfindet.
- Die Fläche wird durch die Lagerung nicht nachhaltig beeinträchtigt.
- Die Lagerung von Stroh darf sich maximal auf den Zeitraum zwischen Ernte und Neuanlage der Folgekultur oder Anlage der nachfolgenden Begrünung beschränken.
- Flächen mit Strohballen, welche mehrjährig gelagert oder als Werbefläche genutzt werden, sind als "Sonstige Fläche" zu beantragen oder bei einer Dauer von mehr als drei Jahren aus dem Antrag zu nehmen.
- Die Lagerung von Siloballen ist ab der Erfüllung der angegebenen Nutzungsintensität wie die Lagerung von Siloballen zu sehen, wobei die Entfernung spätestens bis zum Vegetationsbeginn des Folgejahres zu erfolgen hat.
- Viehtränken und Futterraufen und damit verbundene kleinräumige Kahlstellen gehören zur Weidewirtschaft und sind vielfach unvermeidbar. Auch hier handelt es sich in der Regel um landwirtschaftlich genutzte Flächen.