Tiertransporte: Neue Regelungen für Österreich
Mit weiterführenden Informationen und FAQs auf der KVG-Homepage, die laufend aktualisiert werden, konnten einige Punkte geklärt werden. Einen ersten Artikel zur nationalen Verordnung finden Sie hier.
Hier einige Klarstellungen im Überblick mit Fokus auf Kurzstreckentransporte:
Grundsätzlich gilt die Verordnung nicht für Tiertransporte, die nur durch Österreich fahren. Auch für Geflügeltransporte gilt die gesamte Verordnung nicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 ist eine Tränkung der Tiere im Bedarfsfall vorzunehmen, sofern der Zustand und das Verhalten der Tiere eine Tränkung während des Transports erforderlich machen und es ansonsten keine besonderen rechtlichen Vorgaben zur Versorgung mit Wasser gibt. Gemäß FAQs bedeutet das nicht, dass ein Tränkesystem eingebaut werden muss, ggf. kann ein Kübel zur Tränkung mitgeführt werden, aber auch das liegt im Ermessen des Fahrers und ist keine Verpflichtung.
(Der § 2 Abs. 2 gibt vor, dass nichtentwöhnte Kälber im Abstand von maximal 9 Stunden mit artspezifischer Milch oder Milchaustauscher gefüttert werden müssen - diese Regelung gilt nur für Langstreckentransporte.)
Der § 3 ist erst ab 01. Juli 2025 gültig, für Kurzstreckentransporte ist lediglich der Absatz 6 relevant, der Rest gilt nur für Langstreckentransporte. Absatz 6 besagt, dass bei Kurzstreckentransporten von Jungtieren (Kälber, Lämmer, Kitze, Fohlen und Ferkel) mit Bestimmungsort außerhalb Österreichs Langstreckentransportmittel verwendet werden müssen.
Ausnahmen von dieser Regelung sind:
Die Definition des direkten landwirtschaftlichen Transports ist dabei individuell für jeden Transport abzuklären und ist jedenfalls weiter gefasst, als der “erleichterte landwirtschaftliche Transport“ gemäß EU-Tiertransportverordnung (VO (EU) 1/2005); beispielsweise können auch Transporte von Erzeugergemeinschaften darunterfallen, wenn die Landwirte in einer Form beteiligt sind. Transporte zum nächstgelegenen Schlachthof bzw. Sammelstelle können auch durch gewerbliche Transporteure durchgeführt werden. Für adulte Tiere gilt die eben beschriebene Regelung generell nicht - sie können weiterhin mit regulären Kurzstreckenfahrzeugen außerhalb Österreichs verbracht werden.
§ 5 Absätze 3 und 5 normieren die Höhen bei Transportfahrzeugen für Schweine und bei Transportern ohne Zwangsventilation für Schafe und Rinder, damit fallen auch Kurzstreckentransporter darunter. Bei Schlachtschweinen muss die Höhe vom Boden bis zur Decke des Fahrzeugs mind. 90 cm und bei Ferkeln mind. 65 cm betragen. Bei Rindern muss mindestens eine Handbreit Platz über dem höchsten Punkt der Tiere zur Decke bestehen - dabei wird als höchster Punkt der Widerrist der Tiere angesehen. Bei Schafen müssen 30 cm über dem höchsten Punkt der Tiere zur Decke gegeben sein.
Gemäß § 2 Abs. 1 ist eine Tränkung der Tiere im Bedarfsfall vorzunehmen, sofern der Zustand und das Verhalten der Tiere eine Tränkung während des Transports erforderlich machen und es ansonsten keine besonderen rechtlichen Vorgaben zur Versorgung mit Wasser gibt. Gemäß FAQs bedeutet das nicht, dass ein Tränkesystem eingebaut werden muss, ggf. kann ein Kübel zur Tränkung mitgeführt werden, aber auch das liegt im Ermessen des Fahrers und ist keine Verpflichtung.
(Der § 2 Abs. 2 gibt vor, dass nichtentwöhnte Kälber im Abstand von maximal 9 Stunden mit artspezifischer Milch oder Milchaustauscher gefüttert werden müssen - diese Regelung gilt nur für Langstreckentransporte.)
Der § 3 ist erst ab 01. Juli 2025 gültig, für Kurzstreckentransporte ist lediglich der Absatz 6 relevant, der Rest gilt nur für Langstreckentransporte. Absatz 6 besagt, dass bei Kurzstreckentransporten von Jungtieren (Kälber, Lämmer, Kitze, Fohlen und Ferkel) mit Bestimmungsort außerhalb Österreichs Langstreckentransportmittel verwendet werden müssen.
Ausnahmen von dieser Regelung sind:
- Transporte zu Alm- oder Weideflächen im Ausland über eine Entfernung von weniger als 100 km ab Haltungsbetrieb
- Direkte landwirtschaftliche Transporte an Bestimmungsorte, wo die Tiere mind. 30 Tage gehalten werden sollen
- Transporte zum nächstgelegenen Schlachthof bzw. zur nächstgelegenen Sammelstelle, sofern diese im Ausland liegt
Die Definition des direkten landwirtschaftlichen Transports ist dabei individuell für jeden Transport abzuklären und ist jedenfalls weiter gefasst, als der “erleichterte landwirtschaftliche Transport“ gemäß EU-Tiertransportverordnung (VO (EU) 1/2005); beispielsweise können auch Transporte von Erzeugergemeinschaften darunterfallen, wenn die Landwirte in einer Form beteiligt sind. Transporte zum nächstgelegenen Schlachthof bzw. Sammelstelle können auch durch gewerbliche Transporteure durchgeführt werden. Für adulte Tiere gilt die eben beschriebene Regelung generell nicht - sie können weiterhin mit regulären Kurzstreckenfahrzeugen außerhalb Österreichs verbracht werden.
§ 5 Absätze 3 und 5 normieren die Höhen bei Transportfahrzeugen für Schweine und bei Transportern ohne Zwangsventilation für Schafe und Rinder, damit fallen auch Kurzstreckentransporter darunter. Bei Schlachtschweinen muss die Höhe vom Boden bis zur Decke des Fahrzeugs mind. 90 cm und bei Ferkeln mind. 65 cm betragen. Bei Rindern muss mindestens eine Handbreit Platz über dem höchsten Punkt der Tiere zur Decke bestehen - dabei wird als höchster Punkt der Widerrist der Tiere angesehen. Bei Schafen müssen 30 cm über dem höchsten Punkt der Tiere zur Decke gegeben sein.