Tierhaltererklärung - Kleinstbetriebsregelung
In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Seit 2023 müssen daher auch in Österreich alle schweinehaltenden Betriebe Maßnahmen zur Reduktion des routinemäßigen Schwanzkupierens ergreifen, die in der sogenannten Tierhalterklärung jährlich zu dokumentieren sind. Jeder Schweinehalter - unabhängig von der Anzahl der Schweine und ob kupierte oder unkupierte Tiere gehalten werden - ist verpflichtet zum Stichtag 31. März 2024 erstmals eine Tierhaltererklärung (elektronisch über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem VIS) abzugeben. (https://vis.statistik.at/vis/schweine/antraege-bekanntgaben/tierhaltererklaerung)
Betriebe, die kupierte Schweine halten, müssen die Tierhaltererklärung gemäß Anhang A verwenden und eine Risikoanalyse durchführen. Betriebe, die nicht kupieren (z.B. Biobetriebe), müssen jedenfalls die Verletzungshäufigkeiten erheben und diese ebenfalls in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B dokumentieren.
Betriebe, die kupierte Schweine halten, müssen die Tierhaltererklärung gemäß Anhang A verwenden und eine Risikoanalyse durchführen. Betriebe, die nicht kupieren (z.B. Biobetriebe), müssen jedenfalls die Verletzungshäufigkeiten erheben und diese ebenfalls in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B dokumentieren.
Diese Regelung führt zu einem hohen administrativen Aufwand für viele Betriebe, denn:
In Österreich gibt es rund 24.000 Schweinehalter, die etwa 2,6 Mio. Schweine halten. Gestaffelt nach Größe zeigt sich, dass 97% aller Schweine auf 22 % der Betriebe gehalten werden, das sind auch jene Betriebe, die jeweils mehr als 50 Schweine halten. Mehr als die Hälfte aller Betriebe halten wiederum nur 1 - 2 Schweine. Da die Umsetzung der neuen Regelung Zeit brauchen wird, soll der Fokus im Vollzug in den ersten Jahren auf großen Betrieben liegen. Es kann jedoch sein, dass auch kleinere Betriebe kontrolliert werden, ob die Vorgaben erfüllt werden. Die Erfassung im VIS muss aber für diese Kleinbetriebe noch nicht unbedingt vorliegen. Hierbei sollte der Grundsatz gelten: Beraten statt strafen (§38 TschG). Für Kleinstbetriebe wurde daher aus administrativen Gründen ein praxistauglicher Stufenplan in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium geschaffen. Achtung: Diese bezieht sich ausschließlich auf die elektronische Erfassung der Tierhaltererklärung im VIS. In Papierform (formlos) auf dem Betrieb aufliegen muss sie dennoch und jeder Schweinehalter muss die Inhalte und Vorgaben zur Reduktion des routinemäßigen Schwanzkupierens gemäß 1. Tierhalteverordnung kennen und dementsprechend durchführen.
Diese zeitliche Staffelung soll für Kleinstbetriebe folgendermaßen ablaufen:
Im Jahr 2024 können Betriebe mit maximal 50 Schweinen die Tierhaltererklärung in Papierform am Betrieb aufliegen lassen oder bereits ins VIS eingeben (Betriebe mit mehr als 50 Schweinen müssen die Tierhaltererklärung im VIS ab 2024 eingeben). Im Jahr 2025 können Betriebe mit maximal 10 Schweinen die Tierhaltererklärung in Papierform am Betrieb aufliegen lassen oder bereits im VIS eingeben. Ab 2026 müssen alle Betriebe, unabhängig von der Anzahl an gehaltenen Schweinen, die Tierhaltererklärung elektronisch im VIS erfassen. Für diesen Stufenplan ist der Bestand an Schweinen, der im Rahmen der Stichtagserhebung am 01. April im MFA Antrag angegeben wurde bzw. direkt ans VIS gemeldet wurde, ausschlaggebend.
Weiterführende Informationen inkl. einem Erklärvideo zur praktischen Durchführung der Tierhaltererklärung finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer im Bereich Tiere > Schweine > Aktionsplan Schwanzkupieren.
Weiterführende Informationen inkl. einem Erklärvideo zur praktischen Durchführung der Tierhaltererklärung finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer im Bereich Tiere > Schweine > Aktionsplan Schwanzkupieren.