Rechtliches über Hausbrunnen und Hausquellen
Wasserrecht
Das Wasserrechtsgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt daher für ganz Österreich. Es sieht im Regelfall keine wasserrechtliche Bewilligung für Hausbrunnen und Hausquellen zur Entnahme des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes vor.
Konkret bewilligungsfrei sind folgende Entnahmen von Grundwasser:
- Entnahme nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke.
- Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund.
Der typische Hausbrunnen für die Versorgung eines Einfamilienhauses oder eines Bauernhofes ist damit jedenfalls bewilligungsfrei.
Die Nutzung von Quellen,
also des frei zutage tretenden Grundwassers, gilt generell als wasserrechtlich bewilligungsfrei.
Rechte von Dritten dürfen jedoch trotz der Bewilligungfreiheit nicht eingeschränkt werden. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn durch den Bau eines Brunnens ein benachbarter Brunnen trocken fällt.
Bewilligungspflichtig nach dem Wasserrecht
- Entnahmen, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehen, wie z.B. Brunnen für die landwirtschaftliche Bewässerung.
- Die Wasserversorgung für Dritte, wie die Versorgung von Nachbarobjekten.
- Nutzungen im eigenen Objekt, welche einen eigenen notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf überschreiten.
Schutz- und Schongebiete
In Grundwasserschongebieten ist die Neuerrichtung von Hausbrunnen häufig wasserrechtlich anzeige- oder bewilligungspflichtig.