Bio aktuell - was ab 2025 zu beachten ist
Wie jedes Jahr seit Inkrafttreten der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 im Jahr 2022 hat der Beirat für die biologische Produktion auch heuer wieder die Verfügbarkeit von biologischem Saatgut, Küken und Bruteiern sowie Eiweißfuttermitteln für Ferkel und Junggeflügel überprüft. Bezugnehmend darauf wurden die nationalen Regelungen für Ausnahmegenehmigungen angepasst und noch zu definierende nationale Produktionsvorgaben erstellt.
Verfügbarkeitsevaluierungen und Regelungen ab 2025
- Verzeichnis allgemeingültiger Genehmigungen für konventionelles Saatgut und Gemüsesaatgut fortgeschrieben: die bereits für das Jahr 2024 gelisteten Sorten bleiben auch 2025 gelistet und können in konventioneller Qualität eingesetzt werden.
- Regelung zum Zukauf von Küken und Bruteiern verlängert: auch für das Jahr 2025 wurde eine nicht ausreichende Verfügbarkeit von biologischen 3-Tagesküken und Bruteiern festgestellt. Die Beantragung des Zukaufs von konventionellen Küken und Bruteiern ist daher auch 2025 möglich.
- Regelung zur Eiweißversorgung von Junggeflügel verlängert: auch für das Jahr 2025 wurde eine nicht ausreichende Verfügbarkeit von Bio-Eiweißfuttermitteln festgestellt. Die Zufütterung von bis zu 5% nichtbiologischen Eiweißkomponenten an Junggeflügel bis zur 18. Lebenswoche ist daher auch 2025 gestattet und es gelten die Vorgaben auf dem Sackanhänger. (Beratungsempfehlung: Für nähere Informationen wenden Sie sich gerne an die Bioberatung in Ihrem Bundesland! Für Bio-Ferkel ist die Bio-Eiweißversorgung gedeckt - es ist keine Ausnahmegenehmigung für konventionelle Zufütterung möglich.
- NEU - Produktionsvorschriften für Wachteln und Strauße: Aufnahme der vom Bio-Beirat festgelegten nationalen Produktionsvorgaben in die Richtlinie für die Biologische Produktion geplant. Ab Veröffentlichung der Inhalte wird darüber auf lko.at informiert. Für Wachteln wurde außerdem als höchstzulässige Besatzdichte eine Obergrenze von 1700 Tieren pro ha definiert.
- NEU - Weidevorgaben für Kaninchen in Anlehnung an Weideerlass für Pflanzenfresser: Aufnahme der vom Bio-Beirat festgelegten nationalen Produktionsvorgaben in das Vorgabedokument “Nationale kontrollrelevante Klarstellungen“ geplant. Ab Veröffentlichung der Inhalte wird darüber auf lko.at informiert.
- Vorgehensweise im Falle von Vorhandensein von Rückständen aktualisiert: bei Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts (MRL) ist die Kontrollstelle zur Ursachenforschung verpflichtet.
Auslaufende Übergangsbestimmungen:
Mit Jahresende laufen einige Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Implementierung der EU-Bio-Verordnung aus, die im kommenden Jahr kontrollrelevant werden. Darunter fällt auch die Umsetzung von geringfügigen baulichen Änderungen bei Bestandsstallbauten in der Bio-Geflügelhaltung, die in der sind. Neben diesen in der EU-Bio-Verordnung festgelegten Übergangsfristen enden mit 31. Dezember 2024 auch national gewährte Einschleifregelungen zum Zukauf konventioneller Tiere.
- Zukauf konventioneller Zuchttiere ohne Genehmigung führt zu tierbezogener Statusaberkennung: der Zugang von Jungtieren, nulliparen weiblichen Tieren bis 10% (Rinder, Equiden) bzw. 20% (Schafe, Ziegen, Geweihträger, Neuweltkamele, Schweine, Kaninchen) und ausgewachsenen männlichen Tieren ist seit 1. Jänner 2023 genehmigungspflichtig und wird seit 2024 durch die Bio-Kontrollstelle sanktioniert.
- Ab 1. Jänner 2025 sind Tiere, die ohne Genehmigung zugegangen sind, nicht umstellbar und müssen den Betrieb ohne Hinweis auf die biologische Produktion verlassen.
- Bauliche Änderungsvorgaben in der Bio-Geflügelstallhaltung, umzusetzen bis 1. Jänner 2025:
- Gesamtlänge der Ein- und Ausflugklappen zwischen Stallinnenraum und Veranda: 2 m/ 100m2 bzw. zwischen Stallinnenraum bzw. Veranda und Grünauslauf: 4 m/100 m², bezogen auf die Mindeststallfläche
- Einhaltung der maximalen Besatzdichte bei Mastgeflügel von 21 kg LG/ m² bzw. 6 Legehennen/ m² Stallfläche. Alternativ: Umbau des bestehenden Außenscharraums zu K2: entspricht isoliertem Außenbereich, zugänglich 24/7, relevant für Berechnung der Besatzdichte und Mindeststallfläche (und nicht mehr die Veranda!)
- feste Trennwände (Boden bis Decke) zwischen Stallabteilen bei Mastgeflügel (außer Gallus gallus)
- Vorhandensein von Mindestmaßen für Sitzstangen (in cm) und erhöhte Ebenen (in cm2): Legehennen 20 cm; Junghennen, Bruderhähne: 10 cm bzw. 100 cm2; Mastgeflügel: 5 cm bzw. 25 cm2; Mastgeflügel (ausgenommen Gallus gallus): 10 cm bzw. 100 cm2.
Anforderungen mit erheblichem Arbeits- und Investitionsaufwand (z.B. Mindeststall- und Mindestaußenflächen bei Junghennen und Bruderhähnen, maximale Auslaufdistanz oder Höchstanzahl an Ebenen) läuft der Bestandsschutz noch bis 1. Jänner 2030.
Ausblick
Die EU-Bio-Verordnung ist weitgehend in nationales Recht umgesetzt. Folgende Änderungen sind noch ausständig:
- Auf EU-Ebene noch geplante Produktionsvorgaben betreffen die Entalkoholisierung von Bio-Wein, die Berücksichtigung innovativer Stallbausysteme und die Zulassung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.
- Zunehmend eingeschränkt werden folgende derzeit noch mögliche Ausnahmen von Produktionsvorschriften: betrifft die Eiweißversorgung von Jungtieren, die Zukaufsmöglichkeiten für konventionelles Saatgut und Tiere und die Bestandsschutzregelung zur Nichtüberdachung von Mindestauslaufflächen (endet mit Ende 2030).
- werden derzeit noch Produktionsvorschriften für Bio-Bienenwachs erarbeitet.