Keine feste Abdeckung von bestehenden Güllegruben!
Novelle nach zähem Verhandlungsmarathon
Nach nunmehr intensiven zweijährigen Verhandlungen der Landwirtschaftskammer mit dem Bundesministerium für Klimaschutz (BMK) konnte eine Novelle der Ammoniak-Reduktions-Verordnung erreicht werden.
Mit dem Wegfall der verpflichtenden festen Abdeckung von offenen Güllegruben bis Ende 2027 kann eine enorme Kostenbelastung für den Sektor Landwirtschaft im Veredelungsbereich vermieden werden. Die seitens der Landwirtschaftskammer angeführten enormen Kosten der verpflichtenden festen Abdeckung werden im Vorblatt der Novelle bestätigt. Denn die ursprüngliche Verordnung hätte für etwa 18.000 Betriebe durch die feste Abdeckung von offenen Güllegruben Kosten von insgesamt 1.015.000.000 Euro verursacht.
Rund 18.000 Betriebe verfügen derzeit im Durchschnitt über ca. zwei Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest ohne Abdeckung im Sinne der geltenden Verordnung. Es wird davon ausgegangen, dass durch die gegenständliche Novelle bei ca. 14.500 Betrieben eine Schwimmdecke zur Anwendung kommt. Dadurch werden pro Betrieb für durchschnittlich je zwei Anlagen oder Behälter in Summe rund 70.000 Euro an Investitionskosten gespart.
Aufgrund der aktuellen Verfehlung des 2020er-Ziels bei den Ammoniak-Emissionen (minus 1% ausgehend vom Basisjahr 2005) und des durch die Europäische Kommission daraus resultierenden eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens war die Forderung des BMK zu akzeptieren, das Einsparpotenzial der festen Abdeckung von Güllegruben von 0,6 Kilotonnen durch Abtausch mit anderen Maßnahmen zumindest kompensieren zu müssen. Daher wurden als Kompensationsmaßnahmen mit einem zumindest gleich- oder höherwertigen Minderungspotenzial die unmittelbare Einarbeitungsverpflichtung auch für den gesamten Festmist mit einem Potenzial von etwa 0,4 Kilotonnen und die feste oder flexible Abdeckung von Wirtschaftsdüngerlagern ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ mind. 0,2 Kilotonnen abgetauscht. Diese neuen Verpflichtungen sind mit zusätzlichen bürokratischen Auflagen verbunden und in der Praxis sicherlich nicht leicht umzusetzen, aber unter Betrachtung der Kosten-Nutzen-Effizienz für den landwirtschaftlichen Veredelungsbereich deutlich günstiger.
Mit dem Wegfall der verpflichtenden festen Abdeckung von offenen Güllegruben bis Ende 2027 kann eine enorme Kostenbelastung für den Sektor Landwirtschaft im Veredelungsbereich vermieden werden. Die seitens der Landwirtschaftskammer angeführten enormen Kosten der verpflichtenden festen Abdeckung werden im Vorblatt der Novelle bestätigt. Denn die ursprüngliche Verordnung hätte für etwa 18.000 Betriebe durch die feste Abdeckung von offenen Güllegruben Kosten von insgesamt 1.015.000.000 Euro verursacht.
Rund 18.000 Betriebe verfügen derzeit im Durchschnitt über ca. zwei Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest ohne Abdeckung im Sinne der geltenden Verordnung. Es wird davon ausgegangen, dass durch die gegenständliche Novelle bei ca. 14.500 Betrieben eine Schwimmdecke zur Anwendung kommt. Dadurch werden pro Betrieb für durchschnittlich je zwei Anlagen oder Behälter in Summe rund 70.000 Euro an Investitionskosten gespart.
Aufgrund der aktuellen Verfehlung des 2020er-Ziels bei den Ammoniak-Emissionen (minus 1% ausgehend vom Basisjahr 2005) und des durch die Europäische Kommission daraus resultierenden eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens war die Forderung des BMK zu akzeptieren, das Einsparpotenzial der festen Abdeckung von Güllegruben von 0,6 Kilotonnen durch Abtausch mit anderen Maßnahmen zumindest kompensieren zu müssen. Daher wurden als Kompensationsmaßnahmen mit einem zumindest gleich- oder höherwertigen Minderungspotenzial die unmittelbare Einarbeitungsverpflichtung auch für den gesamten Festmist mit einem Potenzial von etwa 0,4 Kilotonnen und die feste oder flexible Abdeckung von Wirtschaftsdüngerlagern ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ mind. 0,2 Kilotonnen abgetauscht. Diese neuen Verpflichtungen sind mit zusätzlichen bürokratischen Auflagen verbunden und in der Praxis sicherlich nicht leicht umzusetzen, aber unter Betrachtung der Kosten-Nutzen-Effizienz für den landwirtschaftlichen Veredelungsbereich deutlich günstiger.
Ziele der Ammoniakreduktionsverordnung
Die Ammoniakreduktionsverordnung enthält ordnungspolitische Reduktionsmaßnahmen für den Luftschadstoff Ammoniak im Sektor Landwirtschaft. Sie ist mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten und soll zur Einhaltung der im Emissionsgesetz-Luft 2018 (EG-L 2018) normierten Emissionsreduktionsverpflichtungen – aufgrund der europaweit gültigen NEC-Richtlinie – für Ammoniak beitragen, die in den Jahren 2020 bis 2029 (-1%) sowie ab dem Jahr 2030 (-12% ausgehend vom Basisjahr 2005) einzuhalten sind.
Bestimmungen der Ammoniakreduktionsverordnung
§ 3. Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung
1.) Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Ab dem 1. Jänner 2026 gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung für den gesamten ausgebrachten Festmist. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
(2) Die Einarbeitungsfrist gemäß Abs. 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedenkung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung (Kleinschlagregelung).
(2) Die Einarbeitungsfrist gemäß Abs. 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedenkung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung (Kleinschlagregelung).
§ 4. Harnstoffdünger (keine Änderungen)
Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
§ 5. Abdeckung von Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest
§ 5.a) Feste Abdeckung beim Neubau
(1) Neu zu errichtende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ sind ab dem 1. Jänner 2025 unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung auszustatten. Als feste Abdeckung gilt: Abdeckung mit Betondecke, Holzkonstruktion oder Zeltdach.
(1) Neu zu errichtende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ sind ab dem 1. Jänner 2025 unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung auszustatten. Als feste Abdeckung gilt: Abdeckung mit Betondecke, Holzkonstruktion oder Zeltdach.
§ 5.b) Flexible Abdeckung im Bestand
(1) Bereits bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung auszustatten. Als flexible künstliche Abdeckung gilt: Abdeckung mit Schwimmkörpern aus Kunststoff (ausgenommen Kunststoffkugeln), die sich auf der Oberfläche zu einer geschlossenen Schwimmdecke formieren (z.B. "Hexa-Cover") oder mit (teil-)schwimmenden Folien aus Kunststoff. Abdeckungen aus anderen Materialen (wie beispielsweise Leichtschüttungen aus gebrannten Tonkugeln [Blähton] oder Perlite) gelten weder als flexible künstliche Abdeckung noch als (künstlich induzierte) Schwimmdecke im Sinne dieser Verordnung.
(2) Von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 1 sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke verfügen. Als dauerhaft stabile Schwimmdecke gilt: natürliche Abdeckung mit einer Mindeststärke von 20 cm, die sich entweder auf natürliche Weise dauerhaft stabil ausbildet oder durch Einstreuung von Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien wie Mais-Häcksel, Miscanthus-Häcksel künstlich induziert und ganzjährig dauerhaft stabil erhalten wird.
(1) Bereits bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung auszustatten. Als flexible künstliche Abdeckung gilt: Abdeckung mit Schwimmkörpern aus Kunststoff (ausgenommen Kunststoffkugeln), die sich auf der Oberfläche zu einer geschlossenen Schwimmdecke formieren (z.B. "Hexa-Cover") oder mit (teil-)schwimmenden Folien aus Kunststoff. Abdeckungen aus anderen Materialen (wie beispielsweise Leichtschüttungen aus gebrannten Tonkugeln [Blähton] oder Perlite) gelten weder als flexible künstliche Abdeckung noch als (künstlich induzierte) Schwimmdecke im Sinne dieser Verordnung.
(2) Von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 1 sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke verfügen. Als dauerhaft stabile Schwimmdecke gilt: natürliche Abdeckung mit einer Mindeststärke von 20 cm, die sich entweder auf natürliche Weise dauerhaft stabil ausbildet oder durch Einstreuung von Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien wie Mais-Häcksel, Miscanthus-Häcksel künstlich induziert und ganzjährig dauerhaft stabil erhalten wird.
Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend vollständig wiederherzustellen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine weitere Nutzung als Wirtschaftsdüngerlager mehr vorgesehen ist. Sollte es dennoch zu einer zukünftigen Nutzung als Wirtschaftsdüngerlager kommen, so wäre die flexible künstliche Abdeckung ab dem 1. Jänner 2028 vor Wiederaufnahme der Nutzung nachzurüsten, sofern nicht Abs. 2 (Schwimmdecke) anwendbar ist.
KLARSTELLUNG: Von der Verpflichtung der festen oder flexiblen Abdeckung sind bestehende bauliche Anlagen zur Lagerung von Gülle und Jauche, die sich unter dem Stallgebäude sowie Auslaufbereich befinden (z. B. Güllekeller), nicht erfasst.
§ 6. Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen
(1) Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß § 3 Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und § 4 Düngung mit Harnstoff als Bodendünger Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
1. Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel ausgebracht wurden;
2. Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
3. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
4. Art des aufgebrachten Düngemittels;
5. gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Für diese Aufzeichnungen eignet sich zum Beispiel der ÖDüPlan Plus (www.ödüplan.at).
(2) Landwirtschaftliche Betriebe mit flexiblen Abdeckungen haben über das Management der Schwimmdecke folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Art der Schwimmdecke (natürlich oder künstlich induziert) und ihre Stärke (in cm);
2. Art und Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Manipulationsvorgangs;
3. Zeitpunkt der Aufbringung oder Wiederherstellung der künstlich induzierten Schwimmdecke und das verwendete Material (Strohhäcksel etc.).
(3) Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß § 3 (Einarbeitung) oder § 4 (Harnstoff) oder des Manipulationsvorgangs der Schwimmdecke zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
1. Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel ausgebracht wurden;
2. Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
3. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
4. Art des aufgebrachten Düngemittels;
5. gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Für diese Aufzeichnungen eignet sich zum Beispiel der ÖDüPlan Plus (www.ödüplan.at).
(2) Landwirtschaftliche Betriebe mit flexiblen Abdeckungen haben über das Management der Schwimmdecke folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Art der Schwimmdecke (natürlich oder künstlich induziert) und ihre Stärke (in cm);
2. Art und Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Manipulationsvorgangs;
3. Zeitpunkt der Aufbringung oder Wiederherstellung der künstlich induzierten Schwimmdecke und das verwendete Material (Strohhäcksel etc.).
(3) Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß § 3 (Einarbeitung) oder § 4 (Harnstoff) oder des Manipulationsvorgangs der Schwimmdecke zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
§ 7. Überprüfung der Verordnung
(1) Auf der Grundlage der Informationen und Berichte gemäß § 5 EG-L 2018 überprüft die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Verordnung in Hinblick auf die Einhaltung der in § 4 EG-L 2018 festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2026, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak gemäß Anlage 1 EG-L 2018 erfolgen.
(2) Bei der Überprüfung sind insbesondere der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Sektor Landwirtschaft sowie das Ausmaß, die Wirkung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Ammoniakreduktion im Sektor Landwirtschaft außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie die in Abs. 4 genannten Maßnahmen und weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.
(4) Die Überprüfung hat jedenfalls zu umfassen:
1. die Prüfung der Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
2. ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
3. Anstelle der Überprüfung der Abdeckungsverpflichtung erfolgt die Überprüfung der Erforderlichkeit des angeordneten Entfalls der Kleinschlagregelung per 31. Dezember 2027.
Die Verordnung ist demnach bis spätestens 31. Dezember 2026 zu überprüfen. Dies erfolgt zudem in Hinblick darauf, dass gemäß der aktuellen Österreichischen Luftschadstoff-Inventur 1990-2022 für Ammoniak weiterhin die Überschreitung des ab dem Jahr 2020 einzuhaltenden Emissionsreduktionsziels ausgewiesen ist, die Einhaltung der Verpflichtung aber mit den bisher gesetzten Maßnahmen für das Jahr 2024 erwartet wird. Das im überarbeiteten Nationalen Luftreinhalteprogramm enthaltene Szenario "mit zusätzlichen Maßnahmen", das neben der gegenständlichen Verordnung in der geltenden Fassung weitere zusätzliche Maßnahmen berücksichtigt, zeigt aktuell auch die Erfüllung der ab 2030 geltenden Reduktionsverpflichtung für Ammoniak.
Die Verschiebung des Evaluierungszeitpunktes um ein Jahr auf Ende 2026 ist positiv zu beurteilen. Dadurch bleibt ein weiteres Jahr Zeit, um bei der zentralen und effizientesten Minderungsmaßnahme "der bodennahen streifenförmigen Ausbringung und Separierung von Rindergülle" mit dem Weg "Freiwilligkeit vor Zwang" annähernd die Potenziale einer gesetzlichen Verpflichtung zu erreichen. Damit steigen die Chancen, dass diese Maßnahme im ÖPUL über 2028 hinaus abgeltungsfähig bleibt.
(2) Bei der Überprüfung sind insbesondere der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Sektor Landwirtschaft sowie das Ausmaß, die Wirkung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Ammoniakreduktion im Sektor Landwirtschaft außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie die in Abs. 4 genannten Maßnahmen und weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.
(4) Die Überprüfung hat jedenfalls zu umfassen:
1. die Prüfung der Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
2. ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
3. Anstelle der Überprüfung der Abdeckungsverpflichtung erfolgt die Überprüfung der Erforderlichkeit des angeordneten Entfalls der Kleinschlagregelung per 31. Dezember 2027.
Die Verordnung ist demnach bis spätestens 31. Dezember 2026 zu überprüfen. Dies erfolgt zudem in Hinblick darauf, dass gemäß der aktuellen Österreichischen Luftschadstoff-Inventur 1990-2022 für Ammoniak weiterhin die Überschreitung des ab dem Jahr 2020 einzuhaltenden Emissionsreduktionsziels ausgewiesen ist, die Einhaltung der Verpflichtung aber mit den bisher gesetzten Maßnahmen für das Jahr 2024 erwartet wird. Das im überarbeiteten Nationalen Luftreinhalteprogramm enthaltene Szenario "mit zusätzlichen Maßnahmen", das neben der gegenständlichen Verordnung in der geltenden Fassung weitere zusätzliche Maßnahmen berücksichtigt, zeigt aktuell auch die Erfüllung der ab 2030 geltenden Reduktionsverpflichtung für Ammoniak.
Die Verschiebung des Evaluierungszeitpunktes um ein Jahr auf Ende 2026 ist positiv zu beurteilen. Dadurch bleibt ein weiteres Jahr Zeit, um bei der zentralen und effizientesten Minderungsmaßnahme "der bodennahen streifenförmigen Ausbringung und Separierung von Rindergülle" mit dem Weg "Freiwilligkeit vor Zwang" annähernd die Potenziale einer gesetzlichen Verpflichtung zu erreichen. Damit steigen die Chancen, dass diese Maßnahme im ÖPUL über 2028 hinaus abgeltungsfähig bleibt.
Evaluierung der freiwilligen bodennahen Ausbringung Ende 2026
Laut Berechnungen (und durch die Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung 2020 bestätigt) fallen in Österreich ca. 25 Mio. m3 flüssige Wirtschaftsdünger an. Im Vorfeld der Umsetzung der Ammoniak-Reduktions-Verordnung 2023 wurde auch ganz intensiv die gesetzliche Verpflichtung zur bodennahen streifenförmigen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern diskutiert. Wenn alle Betriebe mit mehr als 20 GVE auf allen Flächen in Österreich unter 18% Hangneigung die bodennahe Ausbringung umsetzen, ergibt das eine Menge von ca. 15 Mio. m3. Das sind etwa 60% der in ganz Österreich anfallenden Menge.
In der novellierten Ammoniak-Reduktions-Verordnung ist festgeschrieben, dass die im Hinblick auf die Einhaltung der im Emissionsgesetz Luft 2018 (in Umsetzung der EU NEC-Richtlinie) festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 einer Evaluierung zu unterziehen sind, um die Zielerreichung für Ammoniak sicherzustellen. Dabei ist unter anderem zu überprüfen, ob die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern gesetzlich angeordnet werden muss.
Daher sollte man in der Landwirtschaft in einer solidarischen Gesamtverantwortung unbedingt danach trachten, dass bis Ende 2026 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme etwa 12 Mio. m3 des flüssigen Wirtschaftsdüngers bodennah streifenförmig ausgebracht werden. Denn bei dieser hohen Umsetzungsrate bestehen gute Chancen, dass nach Ablauf dieser GAP- und ÖPUL-Periode, das heißt nach 2028, die Maßnahmen auch weiterhin durch die öffentliche Hand unterstützt werden können.
In der novellierten Ammoniak-Reduktions-Verordnung ist festgeschrieben, dass die im Hinblick auf die Einhaltung der im Emissionsgesetz Luft 2018 (in Umsetzung der EU NEC-Richtlinie) festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 einer Evaluierung zu unterziehen sind, um die Zielerreichung für Ammoniak sicherzustellen. Dabei ist unter anderem zu überprüfen, ob die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern gesetzlich angeordnet werden muss.
Daher sollte man in der Landwirtschaft in einer solidarischen Gesamtverantwortung unbedingt danach trachten, dass bis Ende 2026 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme etwa 12 Mio. m3 des flüssigen Wirtschaftsdüngers bodennah streifenförmig ausgebracht werden. Denn bei dieser hohen Umsetzungsrate bestehen gute Chancen, dass nach Ablauf dieser GAP- und ÖPUL-Periode, das heißt nach 2028, die Maßnahmen auch weiterhin durch die öffentliche Hand unterstützt werden können.
Bei rechtlicher Verpflichtung - keine Unterstützung im ÖPUL möglich
Sollte das Evaluierungsergebnis aufgrund zu geringer Umsetzung ergeben, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur bodennahen Ausbringung wie z.B. in der Schweiz oder in Deutschland zur Zielerreichung notwendig ist, dann können diese kostenintensiven Maßnahmen nicht mehr durch ÖPUL-Maßnahmen unterstützt werden.
Appell zur Teilnahme
Daher wird an alle Betriebe mit relevanten Güllemengen und geeigneten Flächen appelliert, heuer und nächstes Jahr die Weichen zu stellen (Gemeinschaftslösungen, Kooperationen, Maschinenring, Lohnunternehmer, …) und in die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern" und/oder Gülleseparierung bis Ende 2025 einzusteigen. "Am 32. Dezember 2025 ist es zu spät!" Denn nur Betriebe mit Teilnahme an der Maßnahme im Jahr 2026 können in der Entscheidung "Freiwilligkeit oder Zwang" ihren Beitrag leisten.
§ 11. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Die Novelle der Ammoniak-Reduktions-Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Nähere Details und weiterführende Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050/6902-1426 bzw. www.bwsb.at.