EU-Bio-Verordnung - Teil 8: Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise
Allgemeines zur Umstellung auf die biologische Wirtschaftsweise
Die Umstellung einer Produktionseinheit erfolgt in den meisten Fällen gleichzeitig. Dabei wird der Bio-Kontrollvertrag für den Gesamtbetrieb (Flächen und Tiere) abgeschlossen.
- Bei Flächen gelten die erste Ernte von Grünland und mehrjährigen Futterkulturen und der erste Anbau auf Ackerflächen nach zwei Jahren als Bio-Ware, sofern die Bio-Richtlinien einhalten worden sind. Im Falle von mehrjährigen Kulturen (außer Futterkulturen) gilt die erste Ernte nach drei Jahren als Bio-Ware. 12 Monate nach Umstellungsbeginn gelten pflanzliche Lebens- und Futtermittel (Monoprodukte) und Pflanzenvermehrungsmaterial als Umstellungsware.
- Tiere, die zu Beginn der Umstellungszeit am Betrieb waren und voraussichtlich auch deren Nachkommen, gelten nach der Umstellungszeit von zwei Jahren als Bio-Tiere. Futtermittel, die vor Unterzeichnung des Bio-Kontrollvertrags am Betrieb geerntet wurden und Futtermittel, die während der Umstellungszeit am Betrieb geerntet werden, dürfen an die eigenen Tiere verfüttert werden. Für noch auf Lager liegende, konventionelle Zukauffuttermittel, wird die Aufbrauchfrist von 8 Wochen im Jahr 2022 fortgeschrieben. Ab 2023 könnte es hier eine andere Regelung geben.
Eine nicht gleichzeitige Umstellung läuft zeitlich versetzt ab. Einerseits können bei Nachweis bestimmter Vorleistungen die Umstellungszeiträume von Flächen verkürzt werden, andererseits gelten ab Einhaltung der Bio-Richtlinien in Bezug auf Haltung und Fütterung auch für Tiere und deren Produkte spezifischen Umstellungszeiträume.
Verkürzung der Umstellungszeit von Flächen ab 2022
Eine rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil der Bio-Umstellungszeit ist für landwirtschaftliche Flächen dann möglich, wenn die Vorbewirtschaftung de facto schon mindestens seit drei (zwei) Jahren den Bio-Richtlinien entsprach. Dies ist mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen, die belegt, dass in den letzten Jahren keine im Biolandbau verbotenen Betriebsmittel (z.B. gebeiztes Saatgut, schnell lösliche Düngemittel, chemisch synthetische Pflanzenschutzmittel) eingesetzt worden sind.
Das Beantragungsprozedere ist davon abhängig, ob die Fläche in den letzten Jahren gemäß einer als gleichwertig oder als nicht gleichwertig mit der biologischen Wirtschaftsweise angesehenen ÖPUL-Maßnahme oder im Zuge eines Naturschutzprojektes (wertvolle Flächen (WF), naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen(WPF)) oder eines privatwirtschaftlichen Projekts (mit akkreditierter Kontrolle) bewirtschaftet worden ist oder nicht.
- Beantragt wird die rückwirkende Anerkennung bei der zuständigen Landesbehörde. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden sind hier abrufbar.
- Zur Beantragung stehen das jedenfalls notwendige Antragsformular und verschiedene Anlagen (a, b, c) zum Antrag zur Verfügung. Welche Anlage auszufüllen ist, richtet sich danach, welcher ÖPUL-Maßnahme (gleichwertig –> Anlage a, nicht gleichwertig –> Anlage b) bzw. welchem anerkannten und kontrollierten Projekt (Anlage b) eine Fläche unterlag/ unterliegt. Antragformular und Anlagen können unter hier abgerufen werden.
Nicht gleichwertige Maßnahmen:
In den meisten Fällen wird es sich um eine nicht gleichwertige Maßnahme handeln. Ist dies der Fall, dann ist vor Beantragung jedenfalls auch eine Inspektion durch die Bio-Kontrollstelle erforderlich, möglicherweise (je nach Risikoeinstufung) inklusive Probenahme und -analyse. Vor Beantragung der rückwirkenden Anerkennung bei der zuständigen Behörde muss daher die Bio-Kontrollstelle kontaktiert werden.
Eine Verkürzung um die Hälfte der Umstellungszeit ist bei folgenden nicht gleichwertigen ÖPUL-Maßnahmen und Projekten möglich, wenn die Fläche nachweislich mindestens drei Jahre daran teilgenommen hat:
- „Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel“ eingeschränkt auf „Bodengesundungsflächen“ und „Ackerfutter- und Grünlandflächen“; zusätzlich sind folgende Nachweise vorzulegen (Beantragung mittels Antragsformular und Anlage b):
+ Nachweis, dass in dieser Zeit kein mit nicht bio-tauglichen Mitteln behandeltes Saatgut verwendet wurde.
+ Nachweis, dass in dieser Zeit keine im Biolandbau verbotenen Nicht-Stickstoff-Dünger eingesetzt wurden (z.B. Superphosphat, Dolophos 15, etc.).
- Flächen unter privatrechtlichen Programmen, die der Kontrolle durch akkreditierte Dritte unterliegen; zusätzlich sind folgende Nachweise vorzulegen (Beantragung mittels Antragsformular und Anlage c):
+ Nachweis mittels Kontrollberichten der akkreditierten Stelle, dass in den letzten drei Jahren keine im Biolandbau verbotenen Stoffe ausgebracht wurden.
- „Alpung und Behirtung“ + Nachweis, dass in dieser Zeit keine im Biolandbau verbotenen Nicht-Stickstoff-Dünger eingesetzt wurden z.B. Superphosphat oder Dolophos 15 (Anlage b).
- „Naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen (WPF)“ + Nachweis mittels Projektbestätigung (Anlage c)
- „Naturschutz (WF)“ + Nachweis mittels Projektbestätigung (Anlage c)
- Naturschutzprojekte oder -programme der Länder (z.B. Nationalpark Neusiedlersee [nachweislich kontrolliert durch Nationalpark GesmbH], oder Hochwasserschutzdamm [nachweislich kontrolliert durch Land]) + Nachweis mittels Projektbestätigung (Anlage c).
Gleichwertige Maßnahmen im ÖPUL:
(Beantragung mittels Antragsformular und Anlage a):
Bei den als gleichwertig mit der biologischen Wirtschaftsweise angesehenen ÖPUL-Maßnahmen ist vor Beantragung keine Inspektion durch die Bio-Kontrollstelle notwendig.
Eine Verkürzung um die Hälfte der Umstellungszeit ist bei der folgenden gleichwertigen ÖPUL-Maßnahme möglich (12 Monate bei Ackerflächen und Grünland, 18 Monate bei Streuobst), wenn die Fläche mindestens zwei Jahre daran teilgenommen hat:
- „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ eingeschränkt auf „Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen“ + Nachweis mittels Saatgutetiketten und Rechnungen/Gutschriften/Lieferscheinen, dass in dieser Zeit kein mit nicht bio-tauglichen Mitteln behandeltes Saatgut verwendet wurde.
- „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“, Submaßnahme „Bergmähder
- „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen“+ Nachweis mittels Saatgutetiketten und Rechnungen/Gutschriften/Lieferscheinen, dass in dieser Zeit kein mit nicht bio-tauglichen Mitteln behandeltes Saatgut verwendet wurde.
- „Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“ + Nachweis mittels Saatgutetiketten und Rechnungen/Gutschriften/Lieferscheinen, dass in dieser Zeit kein mit nicht bio-tauglichen Mitteln behandeltes Saatgut verwendet wurde.
Was bedeuten „Verkürzung um die Hälfte der Umstellungszeit“ bzw.“ sofortige Anerkennung“ konkret?
- Verkürzung um die Hälfte der Umstellungszeit: Die erste Nutzung von Grünland- und Feldfutterflächen bzw. der erste Anbau auf Ackerflächen nach Genehmigung der verkürzten Umstellungszeit kann als Umstellungsware geerntet werden. Die Nutzung (Grünland, Feldfutter) beziehungsweise der Anbau (Acker) zwölf Monate nach Genehmigung der verkürzten Umstellungszeit gilt als anerkannte Bio-Ware. Bei Streuobst beträgt die verkürzte Umstellungszeit 18 Monate.
- Sofortige Anerkennung bedeutet, dass die erste Nutzung von Grünland- und Feldfutterflächen bzw. der erste Anbau auf Ackerflächen nach Genehmigung der verkürzten Umstellungszeit als anerkannte Bio-Ware gilt.
Wichtiger Hinweis: Die Regelung, dass jenes, bereits 12 Monate vor Genehmigung der vorzeitigen Anerkennung geerntete Futter als Umstellungsware zur Verfütterung am eigenen Betrieb gilt, ist ab 2022 nicht mehr gültig.