EU-Bio-Verordnung - Teil 4: Stall- und Auslaufflächen für biologisch gehaltene Wiederkäuer und Schweine
Die Mindeststall- und Mindestauslaufflächen für die biokonforme Haltung von Rindern, Schafen und Ziegen bleiben mit Geltungsbeginn der neuen EU-Bio-Verordnung unverändert.
Die nachfolgenden Tabellen beinhalten die für die Gruppenhaltung geltenden Vorgaben gemäß der neuen Bio-Verordnung (grün hinterlegt) sowie gemäß der 1. Tierhaltungverordnung (blau hinterlegt). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Einzelhaltung von Tieren nur bei entsprechenden veterinärmedizinischen Gründen erlaubt ist. Einzeln gehaltene Tiere sind in Bereichen mit festem, eingestreutem Boden (Stroh oder geeignetes Material) unterzubringen, die es ihnen erlauben sich leicht zu drehen und sich der Länge nach hinzulegen. Hinsichtlich des Flächenangebots in Einzelbuchten (Schafe, Ziegen, Kälber) oder Ständen (Rinder) gelten die Vorgaben der 1. Tierhaltungsverordnung.
Die nachfolgenden Tabellen beinhalten die für die Gruppenhaltung geltenden Vorgaben gemäß der neuen Bio-Verordnung (grün hinterlegt) sowie gemäß der 1. Tierhaltungverordnung (blau hinterlegt). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Einzelhaltung von Tieren nur bei entsprechenden veterinärmedizinischen Gründen erlaubt ist. Einzeln gehaltene Tiere sind in Bereichen mit festem, eingestreutem Boden (Stroh oder geeignetes Material) unterzubringen, die es ihnen erlauben sich leicht zu drehen und sich der Länge nach hinzulegen. Hinsichtlich des Flächenangebots in Einzelbuchten (Schafe, Ziegen, Kälber) oder Ständen (Rinder) gelten die Vorgaben der 1. Tierhaltungsverordnung.
Die dargelegten Mindeststallflächen bei den Wiederkäuern müssen zur Hälfte planbefestigt ausgeführt sein, d.h. es darf sich hier nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln. Dies stellt jedoch keine Änderung zur bisherigen Regelung dar.
Einige Änderungen gibt es jedoch bei den Bio-Schweinen:
Einige Änderungen gibt es jedoch bei den Bio-Schweinen:
- So müssen sowohl die Mindeststall- als auch die Mindestauslaufflächen zur Hälfte planbefestigt ausgeführt werden, d.h. es darf sich dabei nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln (Übergangsregelung bis Ende 2028).
- Die Stallfläche von 7,5 m² und die Auslauffläche von 2,5 m² je säugende Sau mit Ferkeln gelten zukünftig bis zum Absetzen der Ferkel und nicht wie bisher bis zum 40. Säugetag.
- Des Weiteren gilt ab 2022, dass je abgesetztem Ferkel bis 35 kg, 0,6 m² Stall- und 0,4 m² Auslauffläche anzubieten sind.
- Bei der Berechnung der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche können Flächen, in denen sich die Tiere nicht hinlegen können, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. VO 2018/848, Anh. II, Teil II, 1.6.9).
Der erforderliche Zugang zu Freigelände (Mindestaußenfläche) und Weide ist für Pflanzenfresser, aufgrund der unterschiedlichen spezifischen Bestimmungen der Verordnung von der Haltungsform abhängig, in welcher Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden gehalten werden. Folgende Haltungsformen werden unterschieden:
Nähere Infos zum erforderlichen Weidezugang siehe Quantum Weide - Teil 2
Zumindest 50 % der Mindestaußenfläche sind zukünftig unüberdacht auszuführen. In niederschlagsreichen Gebieten (>1200 mm pro Jahr), bei Ausläufen für Ferkel bis 35 kg Lebendgewicht sowie für säugende Sauen darf die unüberdachte Auslauffläche auf 25 % reduziert werden. Altbauten müssen bis Ende 2030 den genannten Vorgaben entsprechen. Eine 100-prozentige Überdachung des Auslaufs für Bio-Kälber, -Lämmer und -Kitze ist bereits seit Anfang 2020 nicht mehr zulässig.
- Haltungsform A - Laufstall mit ständigem Zugang zu Mindestaußenflächen: eine wechselseitige Nutzung der Außenflächen durch mehrere Gruppen ist nicht möglich; Optimum an Weide notwendig.
- Haltungsform B - Laufstall ohne Mindestaußenflächen in der Nicht-Weidezeit: die vorgeschriebenen Mindestaußenflächen finden keine Anwendung, dafür muss in der Weidezeit jedoch ein Maximum an Weide gewährt werden.
- Haltungsform C - Temporäre Anbindehaltung für Rinder ab 6 Monaten: Maximum an Weide notwendig; außerhalb der Weidezeit haben Tiere mindestens zwei Mal pro Kalenderwoche Zugang zu genannten Mindestaußenflächen; eine wechselseitige Nutzung der Außenflächen durch mehrere Gruppen ist möglich.
- Haltungsform D - Ganzjährige Freilandhaltung mit Maximum an Weide
Nähere Infos zum erforderlichen Weidezugang siehe Quantum Weide - Teil 2
Zumindest 50 % der Mindestaußenfläche sind zukünftig unüberdacht auszuführen. In niederschlagsreichen Gebieten (>1200 mm pro Jahr), bei Ausläufen für Ferkel bis 35 kg Lebendgewicht sowie für säugende Sauen darf die unüberdachte Auslauffläche auf 25 % reduziert werden. Altbauten müssen bis Ende 2030 den genannten Vorgaben entsprechen. Eine 100-prozentige Überdachung des Auslaufs für Bio-Kälber, -Lämmer und -Kitze ist bereits seit Anfang 2020 nicht mehr zulässig.
Summenregelung
In den vergangenen Jahren hat im Stallbau eine enorme Weiterentwicklung in Richtung Tierwohl stattgefunden. Ställe wurden gebaut, in denen Tiere ihre physiologischen Bedürfnisse besser ausleben können. Die Stall- und Außenflächen gehen bei solchen Systemen oft ineinander über und sind räumlich nicht mehr klar voneinander abzugrenzen. Im Hinblick auf die neue EU-Bio-Verordnung musste die sogenannte „Summenregelung“ für solche Ställe neu definiert werden.
Summenregelung für Haltungssysteme für Bio-Schweine:
Summenregelung für Haltungssysteme für Bio-Schweine:
- Mindeststallflächen sind überdacht auszuführen und schützen vor widrigen Witterungseinflüssen. Liegebereiche sind in den überdachten Stallbereichen anzubieten.
- Mindestauslaufflächen weisen Außenklima auf, bieten Kontakt mit der Witterung und müssen zu mindestens 50 % (in Ausnahmefällen zu mindestens 25 %) unüberdacht ausgeführt sein.
Endmast bei ausgewachsenen Rindern
Bisher war bei ausgewachsenen Rindern für die Fleischerzeugung eine Endmast in Stallhaltung möglich, wenn der ausschließlich im Stall verbrachte Zeitraum ein Fünftel der Lebensdauer und in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritt. Mit Gültigkeit der neuen Bio-Verordnung gilt diese spezifische Ausnahme nicht mehr, womit auch in der Endmastphase ein Freigeländezugang gewährt werden muss (bei weiblichen Masttieren zumindest auch eine Bewegungsweide).