Dünge- und Pflanzenschutzsaison startet: Einträge in Oberflächengewässer unbedingt vermeiden!
Nährstoffausträge können fatale Auswirkungen auf sämtliche Wasserbewohner, insbesonders auf den Fischbestand haben. Bäuerinnen und Bauern müssen alle Vorkehrungen treffen, um Beeinträchtigungen von Oberflächengewässer zu vermeiden. Der OÖ Landesfischereiverband und die Boden.Wasser.Schutz.Beratung ersuchen um besondere Vorsicht und Sorgfalt!
Sperrfristen und generelle Düngeverbote beachten!
Der Zeitraum, in dem die Ausbringung stickstoffhältiger Düngemittel auf landwirtschaftliche Nutzflächen verboten ist, endete am 15. Februar. Abweichend davon war das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig. Achtung: Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" (GRUNDWasser 2030) müssen innerhalb der Gebietskulisse in Oberösterreich auf die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhältigen Düngern (z.B. Gülle) bei Mais bis einschließlich 21. März verzichten.In diesem Zusammenhang ist für alle Betriebe - unabhängig einer ÖPUL-Teilnahme - zu bedenken, dass die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln, wie z.B. Gülle, nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen darf.
Unabhängig von den Sperrfristen ist auf gefrorenen, auf schneebedeckten sowie auf allen wassergesättigten oder überschwemmten landwirtschaftlichen Nutzflächen eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln unzulässig.
Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist. Unabhängig davon wird von einer Düngung abgeraten, auch wenn es gemäß NAPV möglich wäre.
Nach dem Ende des Verbotszeitraumes dürfen leichtlösliche, stickstoffhältige Düngemittel in einer Höhe von max. 60 kg N ab Lager auf Böden ausgebracht werden, die durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig und nicht wassergesättigt sind sowie eine lebende Pflanzendecke aufweisen. Auch da gilt – es darf zu keinen Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer kommen!
Abstandsauflagen unbedingt einhalten!
Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist:
- 1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer unbedingt zu vermeiden, indem die im Folgenden angeführten Mindestabstände zwischen der Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante (siehe Grafik A 1 - Normalfall) des jeweiligen oberirdischen Gewässers eingehalten werden.
- 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
Wenn eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig erkennbar ist, so ist der im Folgenden angeführte Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer 3 m einzuhalten (siehe Grafik B).
Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden (Dokumentation erforderlich).
Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln gilt lt. Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)
Stehende Gewässer
Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 10 m verringert werden, wenn dieser Abstandsstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Fließende Gewässer
Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens 10 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von
Nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Abstandsauflagen bei der Düngung von stickstoffhältigen Düngemitteln entlang von Gewässern:
Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 10 m verringert werden, wenn dieser Abstandsstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Fließende Gewässer
Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens 10 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von
- a. unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 3 m verringert werden,
- b. über 10% auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf 5 m verringert werden,
Nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Abstandsauflagen bei der Düngung von stickstoffhältigen Düngemitteln entlang von Gewässern:
GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
In der Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 (GAP 2023) ist die vollständige Gewährung der flächen- und tierbezogenen Förderungen an die Bedingungen des neuen Systems der Konditionalität geknüpft, indem die grundlegenden Normen in Bezug auf Umwelt, Klima, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl eingehalten werden müssen.
Die Konditionalität umfasst elf Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß näher konkretisierter Artikel von EU-Verordnungen und EU-Richtlinien sowie zehn national auszugestaltende Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ).
Der GLÖZ 4-Standard basiert auf den Abstandsauflagen der NAPV. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf einem 3 m breiten Pufferstreifen ab der Böschungsoberkante verboten. Als direkt angrenzend an ein Gewässer ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche dann anzusehen, wenn diese nicht weiter als 3 m von der Böschungsoberkante entfernt beginnt. Dies unabhängig davon, ob sich ein Weg, ein Gehölzstreifen oder auch eine krautige Vegetation zwischen Böschungsoberkante und der landwirtschaftlich genutzten Fläche befindet.
Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von
Die Konditionalität umfasst elf Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß näher konkretisierter Artikel von EU-Verordnungen und EU-Richtlinien sowie zehn national auszugestaltende Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ).
Der GLÖZ 4-Standard basiert auf den Abstandsauflagen der NAPV. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf einem 3 m breiten Pufferstreifen ab der Böschungsoberkante verboten. Als direkt angrenzend an ein Gewässer ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche dann anzusehen, wenn diese nicht weiter als 3 m von der Böschungsoberkante entfernt beginnt. Dies unabhängig davon, ob sich ein Weg, ein Gehölzstreifen oder auch eine krautige Vegetation zwischen Böschungsoberkante und der landwirtschaftlich genutzten Fläche befindet.
Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von
- a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern
- b) mindestens 5 m zu Fließgewässern
Problem der bevorzugten Abflussschneisen
Bevorzugte Abflussschneisen stehen oftmals in direkter oder indirekter Verbindung zu Oberflächengewässern. Starkregenereignisse, insbesondere unmittelbar nach Düngungsmaßnahmen, können somit zu extremen Nährstoffeinträgen in Gewässer führen. Daher muss das Ziel sein, dass jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter seine Flächen auch hinsichtlich Abtragsgefährdung genau einschätzen kann und diese bevorzugten Abflussschneisen im Optimalfall mit Biodiversitäts- bzw. Bracheflächen oder sonstigen Maßnahmen (z.B. Schlagteilungen, Mulch- Direktsaat, Winterungen etc.) vor Nährstoffverlusten ausreichend schützt. Im ÖPUL besteht im Rahmen der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" dazu eine eigene Fördermöglichkeit (siehe Inspire Agraratlas bzw. https://www.ama.at/getattachment/75d46a63-1953-4e50-a35e-4a3a91f50636/O6_8_Erosionsschutz_Acker_2023_04.pdf).
Tipps: Sämtliche Maßnahmen (Bodenbearbeitung, Düngung, Pflanzenschutz) generell nach Wetterprognosen abstimmen: Keine Düngung und keine Pflanzenschutzmaßnahmen (inkl. mechanische Maßnahmen, z.B. Hacken) in Hanglagen bzw. bei Abtragsgefährdung, wenn Starkniederschläge bzw. Gewitter prognostiziert sind! Verdichtungen und Fahrspuren in Falllinie vermeiden!
Fazit
Wasser ist Leben - Gewässerschutz ist aktiver Tier-, Pflanzen- und Naturschutz. Es gilt, alle Maßnahmen zu treffen, um Nährstoff- und Pflanzenschutzmitteleinträge in die Gewässer jedenfalls zu vermeiden. Jede und jeder ist dafür verantwortlich - frei nach dem Zitat von Thales von Milet: "Das Prinzip aller Dinge ist das Wasser, denn Wasser ist alles und ins Wasser kehrt alles zurück."