Bio-Flächenkennzeichnung im INSPIRE Agraratlas im Detail
Verhältnismäßige und angemessene Vorsorgemaßnahmen entlang der gesamte Produktionskette umsetzen - dazu sind Biobetriebe mit Inkrafttreten der neue EU-Bio-Verordnung am 1. Jänner 2022 verpflichtet. Die Verordnung räumt den Mitgliedstaaten dabei das Recht ein entsprechende Maßnahmen zu definieren. Diese sollen eine Kontamination mit im Biolandbau nicht erlaubten Stoffen verhindern. In Österreich wurde dazu eine Richtlinie mit konkreten Umsetzungsbestimmungen veröffentlicht, die seit Jahresbeginn 2022 Gültigkeit hat.
Informationspflicht als Vorsorge gegen Abdrift
Vorsorgemaßnahmen waren bereits in der alten Bio-Verordnung gefordert, jedoch nur für die Bereiche Produktverarbeitung, Lohntätigkeit und überbetrieblicher Maschineneinsatz sowie Parallelproduktion. Die neue Bio-Verordnung hat das Vorsorgeprinzip nun auf die gesamte Produktionskette ausgeweitet. Unter anderem schreibt die nationale Richtlinie als Maßnahmen zur Vermeidung von Abdriftschäden eine Informationspflicht vor, die seitens des Biobetriebs gegenüber dem/n Bewirtschafter/n angrenzender Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutter) und Dauerkulturen besteht.
Grenzt die Biofläche also an ein konventionell bewirtschaftetes Nachbargrundstück an, dass nicht Grünland oder Wald ist, nicht dem Feldfutterbau dient und auch nicht durch eine Pufferzone, Hecke oder Brache von der Bio-Fläche getrennt ist, muss der Bio-Landwirt den konventionellen Nachbarbewirtschafter auf die biologische Bewirtschaftung hinweisen, die besondere Vorsicht bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gebietet.
Laut Richtlinie muss die erstmalige Information der betreffenden Nachbarbewirtschafter bis spätestens Vegetationsbeginn 2023 erfolgen. Wie alle Vorsorgemaßnahmen ist auch die Erfüllung der Informationspflicht zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei unterstützt neben der bereits gut etablierten Checkliste Vorsorgemaßnahmen (siehe Infobox) ab Februar 2023 auch eine digitale Lösung, die alle ÖPUL Bio-Schläge mittels Kartenlayer im INSPIRE Agraratlas anonymisiert darstellt.
Grenzt die Biofläche also an ein konventionell bewirtschaftetes Nachbargrundstück an, dass nicht Grünland oder Wald ist, nicht dem Feldfutterbau dient und auch nicht durch eine Pufferzone, Hecke oder Brache von der Bio-Fläche getrennt ist, muss der Bio-Landwirt den konventionellen Nachbarbewirtschafter auf die biologische Bewirtschaftung hinweisen, die besondere Vorsicht bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gebietet.
Laut Richtlinie muss die erstmalige Information der betreffenden Nachbarbewirtschafter bis spätestens Vegetationsbeginn 2023 erfolgen. Wie alle Vorsorgemaßnahmen ist auch die Erfüllung der Informationspflicht zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei unterstützt neben der bereits gut etablierten Checkliste Vorsorgemaßnahmen (siehe Infobox) ab Februar 2023 auch eine digitale Lösung, die alle ÖPUL Bio-Schläge mittels Kartenlayer im INSPIRE Agraratlas anonymisiert darstellt.
Die Checkliste Vorsorgemaßnahmen
Seit 2022 steht Biolandwirten die Checkliste Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung, die die Landwirte bestmöglich bei der Umsetzung der neuen Vorsorgemaßnahmen unterstützen soll. Die Checkliste dient einerseits als Leitfaden zur korrekten Umsetzung der rechtlichen Vorgaben und stellt andererseits - ausgefüllt und unterzeichnet - eine angemessene Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen dar. Damit ist eine rasche und unkomplizierte Prüfung durch die Kontrollstellen gewährleistet.
- unten stehend finden Sie den Link zur Checkliste.
- Weitere Informationen zur Checkliste finden Sie hier.
Der Kartenlayer ÖPUL Bio-Schläge im INSPIRE Agraratlas
Der INSPIRE Agraratlas ist eine öffentlich zugängliche Plattform, die vom Landwirtschaftsministerium zur gebündelten Darstellung offener Geodaten der Landwirtschaft genutzt wird. Insbesondere handelt es sich hierbei um verschiedene Kartenlayer mit Informationen sowie Gebietsabgrenzungen im Kontext der Mehrfachantragstellung (Konditionalität und ÖPUL).
- Hier geht’s zum INSPIRE Agraratlas: agraratlas.inspire.gv.at
Nutzungshinweis zum INSPIRE Agraratlas
Nach dem Einstieg in den INSPIRE Agraratlas wird die Österreichkarte angezeigt. In der Legende links stehen unterschiedliche Kartenlayer zur Verfügung, die angewählt und damit farblich darstellt werden können.
- Der Kartenlayer ÖPUL Bio-Schläge (rot) wird erst ab einem Maßstab von kleiner gleich 1000 m (siehe Maßstab links unten im Bild) in der Legende angezeigt. Nach dem Einstieg in INSPIRE ist also ein Hineinzoomen (durch Mausfunktion oder „Zoom in“ Button (+) rechts unten im Bild) circa auf Gemeindeebene erforderlich, um den Bio-Layer anwählen zu können. Durch das Anklicken des Layers erscheint ein Informationstext, der auf die gegenüber der Bio-Fläche geltende Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Ausbringung von in Bio nicht erlaubten Betriebsmitteln hinweist.
- Durch weiteres Hineinzoomen auf einen Maßstab ca. kleiner gleich 50 m und Umstellung der Basiskarte auf Katasteransicht (links unten) lassen sich auch die Parzellennummern angezeigt.
- Durch das Anklicken eines bestimmten Schlages erscheinen links oben die Schlag-Informationen zu Nutzungsform und Flächenausmaß der markierten Fläche (graue Begrenzungslinie).
Richtlinienkonforme Umsetzung der Informationspflicht auf Knopfdruck
Bestehende Biobetriebe, die ihre Flächen im MFA 2022 für die ÖPUL Bio-Maßnahme angemeldet haben, setzen mit der Maßnahmenbeantragung aktiv die Vorsorgemaßnahme Informationspflicht zur Vermeidung von Abdrift um. Sofern zwischenzeitlich kein konventioneller Flächenzugang stattgefunden hat, besteht für diese Betriebe kein weiterer Handlungsbedarf hinsichtlich der erstmaligen Umsetzung der Vorsorgemaßnahme. Denn die bekanntgegebenen Parzellen sind als anonymisierte Geodaten im INSPIRE Agraratlas öffentlich zugänglich dargestellt und werden jährlich basierend jeweils auf den MFA-Daten des Vorjahres aktualisiert. Als Nachweis zur Erfüllung der Informationspflicht gilt der jeweilige MFA.
Biobetriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag, die nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen und die Informationspflicht noch nicht erfüllt haben, müssen selbstständig aktiv werden und eine der anderen Möglichkeiten zur Informationsweitergabe umsetzen (siehe Infobox; z.B. schriftliche/ mündliche Mitteilung, Feldtafel) und dokumentieren.
Biobetriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag, die nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen und die Informationspflicht noch nicht erfüllt haben, müssen selbstständig aktiv werden und eine der anderen Möglichkeiten zur Informationsweitergabe umsetzen (siehe Infobox; z.B. schriftliche/ mündliche Mitteilung, Feldtafel) und dokumentieren.
TIPP: Bei Fragen rund um die Erfüllung der Informationspflicht und die Vorsorgemaßnahmen in der biologischen Produktion allgemein, wenden Sie sich an die Bioberater:innen Ihrer Landwirtschaftskammer vor Ort.