7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
Ziele dieser Maßnahme
- Optimierung landwirtschaftlicher Kohlenstoffspeicher
- Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung an den Klimawandel
- Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
- Qualitative Erhaltung und Verbesserung des Zustandes des Bodens bzw. der Bodenfruchtbarkeit
Wofür wird die Prämie bezahlt?
Die Unterstützung wird auf allen bewirtschafteten Ackerflächen gewährt. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch die Anlage von Zwischenfruchtbegrünungen sowie aufgrund von erforderlichen Fruchtfolgeumstellungen entstehen.
Zugangsvoraussetzungen
Bewirtschaftung von mindestens 1,5 ha Ackerfläche
Definitionen im Rahmen dieser Maßnahme
- Als Begrünungskulturen gelten Haupt- und Zwischenfrüchte auf Ackerflächen; Flächen ohne angelegte Begrünungskulturen gelten als begrünt, solange die vorgegebenen maximalen Zeiträume (siehe unten) eingehalten werden; stillgelegte Flächen (wie z.B. Grünbrachen oder Biodiversitätsflächen) sind für die Erfüllung der 85% anrechenbar.
- Als Zwischenfrüchte gelten im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ansaat bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden. Bei Untersaaten gilt die Ernte der Hauptfrucht als Anlagedatum für die Begrünung.
- Nicht als Zwischenfrüchte gelten ausschließlicher Ausfall aus vorhergehenden Kulturen, Getreide und Mais, sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50% Getreide und/oder Mais im Bestand (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz bei Anlage nach dem 20. September).
Förderverpflichtungen
- Flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerflächen an jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres. Eine Fläche gilt als begrünt, wenn der Zeitraum zwischen
- Ernte Hauptfrucht - Anlage Zwischenfrucht maximal 30 Kalendertage
- Umbruch Zwischenfrucht - Anbau Hauptfrucht maximal 30 Kalendertage
- Ernte Hauptfrucht - Anbau Hauptfrucht maximal 50 Kalendertage beträgt.
- Laufende Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über folgende Termine:
- Ernte Hauptkultur
- Anlage und Umbruch Zwischenfrucht (Begrünung)
- Anlage Nachfolgekultur
- Für Zwischenfrüchte gelten folgende Bedingungen:
- Zwischenfrüchte sind bis spätestens 15. Oktober aktiv anzulegen und die Mindestanlagedauer muss mindestens 42 Kalendertage betragen. Eine Erneuerung der Zwischenfrüchte ist nach Ablauf der 42 Kalendertage bis zum 15. Oktober Zug um Zug zulässig, sofern die erneuerte Zwischenfrucht mindestens weitere 42 Kalendertage bestehen bleibt. Zwischenfrüchte müssen mindestens drei Mischungspartner aus zwei Pflanzenfamilien aufweisen; nach dem 20.09. angelegte Zwischenfrüchte müssen winterhart bzw. ab dem Antragsjahr 2025 überwiegend winterhart sein, dürfen frühestens am 15. Februar umgebrochen werden und können auch im Fall von winterharten Kulturen in Reinsaat angelegt werden.
- Verzicht auf mineralische N-Düngung vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Verbotszeitraums gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung im Folgejahr. Eine kombinierte Düngung im Rahmen der Ansaat der Begrünung ist nicht zulässig.
- Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Umbruch. Die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
- Verzicht auf Bodenbearbeitung (ausgenommen für Strip Till-Verfahren sowie Tiefenlockerung unter maßgeblichem Erhalt der Begrünungskultur).
- Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung, kein Drusch) und Pflege (z.B. Häckseln und Walzen ohne Bodeneingriff) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt. Bodennahes Häckseln ist zulässig, sofern die Begrünungskulturen vollständig abgefrostet sind. Häckseln, Mulchen, Pflegemahd (Mahd ohne Abtransport) und Walzen ist bei über den Winter bestehenbleibenden Zwischenfrüchten von der Anlage bis einschließlich 31. Oktober verboten.