6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
Ziele dieser Maßnahme
- Optimierung landwirtschaftlicher Kohlenstoffspeicher
- Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung an den Klimawandel
- Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
- Qualitative Erhaltung und Verbesserung des Zustandes des Bodens bzw. der Bodenfruchtbarkeit
Wofür wird die Prämie bezahlt?
Die Unterstützung wird für Ackerflächen mit aktiv angelegter Begrünung zwischen zwei
Hauptfrüchten gewährt. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch die Anlage
von Zwischenfruchtbegrünungen auf Ackerflächen entstehen.
Zugangsvoraussetzungen
Bewirtschaftung von mindestens 1,5 ha Ackerfläche.
Definitionen im Rahmen dieser Maßnahme
- Als Zwischenfrüchte gelten im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ansaat bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden. Bei Untersaaten gilt die Ernte der Hauptfrucht als Anlagedatum für die Begrünung.
- Nicht als Zwischenfrüchte gelten ausschließlicher Ausfall aus vorhergehenden Kulturen,Getreide und Mais, sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50% Getreide und/oder Mais im Bestand (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz in Variante 6).
- Als insektenblütige Pflanzen gelten jene Pflanzen, die von Insekten bestäubt werden.
Förderverpflichtungen
- Anlage einer flächendeckenden Zwischenfruchtbegrünung oder Begleitsaat gemäß schlagbezogen beantragter Varianten. Sollte die Anzahl an angesäten Mischungspartnern am Feld nicht ersichtlich sein, so ist ein Saatgutnachweis über Rechnung oder Etikett erforderlich.
- Verzicht auf mineralische N-Düngung vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes. Eine kombinierte Düngung im Rahmen der Ansaat der Begrünung ist nicht zulässig.
- Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes (ausgenommen Variante 7). Die Beseitigung von geförderten Zwischenfrüchten darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
- Verzicht auf Bodenbearbeitung vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes (ausgenommen für Strip Till-Verfahren sowie Tiefenlockerung unter maßgeblichem Erhalt der Begrünungskultur). Die zusätzliche Einsaat von winterharten Begrünungskulturen in bestehende Begrünungen ist zulässig, sofern deren Anbau mit Geräten unter ausschließlichem Bodeneingriff der Säschare erfolgt.
- Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung, kein Drusch) und Pflege (z.B. Häckseln und Walzen ohne Bodeneingriff) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt. Bodennahes Häckseln ist zulässig, sofern die Begrünungskulturen vollständig abgefrostet sind. Häckseln, Mulchen, Pflegemahd (Mahd ohne Abtransport) und Walzen bei Varianten 2 - 6 vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum 31. Oktober verboten.
Begrünungsvarianten im Überblick -> hier öffnen.